Ob Karneval, Geburtstagsfeiern oder Silvester - es gibt viele Gelegenheiten, bei denen sich Menschen in feuchtfröhlicher
Stimmung zu Dummheiten hinreißen lassen. Gefährlich wird es, wenn dabei das Auto im Spiel ist. Das zeigt ein vom OLG
Saarbrücken entschiedener Fall, den der Anwalt-Suchservice mitteilt:
Ein betrunkener Autofahrer hatte fünf anderen Personen im Wagen mitgenommen. In einer Rechtskurve verlor der Mann, der eine
Blutalkoholkonzentration von 1,44 Promille hatte, die Kontrolle über sein Fahrzeug. Er kam von der Fahrbahn ab und stieß
gegen eine Vorgartenmauer. Einer der Mitfahrenden, der unangeschnallt als Vierter auf der Rückbank saß, wurde bei dem Crash
verletzt und verlangte nachfolgend 10.000 Euro Schmerzensgeld von der Versicherung des Unfallfahrers. Diese wollte aber nur
2.500 Euro zahlen. Begründung: Der Geschädigten sei an seinen Verletzungen mit schuld. Erstens sei der Unfallwagen
überbesetzt gewesen, zweitens habe der Mann sich auf der überfüllten Rückbank nicht anschnallen können und drittens sei er
wissentlich bei einem Betrunkenen mitgefahren. Der Geschädigte hielt dem entgegen, dass das Auto zwar überbesetzt und er
nicht angeschnallt gewesen sei, er von der Trunkenheit des Fahrers aber nichts gewusst habe.
Der Streit landete vor Gericht, und das OLG Saarbrücken (Urteil vom 28.08.2001,
- 4 U 90/91-22 -) entschied
wie folgt: Es sei durchaus möglich, dass der Unfallfahrer bei 1,44 Promille nach außen hin noch einen fahrtüchtigen Eindruck
gemacht habe. Dem Verletzten könne daher nicht widerlegt werden, dass er von der Trunkenheit des Fahrers nichts gemerkt
habe. Allerdings hätte der Mann nicht unangeschnallt in einem überfüllten Auto mitfahren dürfen. Die Richter verurteilten
die Versicherung dazu, an den Geschädigten weitere 6.000 Euro zu zahlen.