Hält ein Autofahrer bei einem Stau im Bereich einer Tankstellenausfahrt zum Vordermann drei Meter Abstand, so signalisiert
er damit keinen Vorfahrtsverzicht. Kommt es zum Crash mit einem aus der Tankstelle ausfahrenden Auto, so trägt nach einem
Urteil des OLG Celle dessen Fahrer die Schuld an dem Unfall.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, wollte ein Autofahrer von einer Tankstelle auf die B 6 auffahren. Auf der Bundesstraße
hatte sich ein Stau gebildet, so dass der Mann warten musste. Als der nach einer Gelegenheit zum Einfädeln Ausschau hielt,
bemerkte er, dass ein im Stau stehender Lkw zu seinem Vordermann drei Meter Abstand gelassen hatte. Der Pkw-Fahrer nahm
irrtümlich an, dass der Brummifahrer ihn vorlassen wollte und fuhr in die Straße ein. Der Lkw-Fahrer gab aber ebenfalls Gas,
und so kam es zum Crash. Vor dem OLG Celle stritten später beide Beteiligten über die Unfallschuld. Die Richter entschieden,
dass der Pkw-Fahrer für den Unfall verantwortlich sei (Urteil vom 25.04.2002,
- 14 U 173/01 -).
Wer aus einer Tankstelle in eine Straße einfahre, habe sich besonders vorsichtig zu verhalten. Er sei dem fließenden Verkehr
gegenüber wartepflichtig. Bei Unfällen an Tankstellenausfahrten, so die Richter, sei deshalb in der Regel davon auszugehen,
dass der Einfahrende die Schuld an dem Crash trage. Behaupte er das Gegenteil, so müsse er dies beweisen. Das habe der
Pkw-Fahrer nicht getan. Insbesondere habe er dem Lkw-Fahrer kein Fehlverhalten nachweisen können.
Wenn ein Autofahrer zu seinem Vordermann drei Meter Abstand halte, könne daraus nicht auf einen Vorfahrtsverzicht
geschlossen werden. Er schaffe damit auch keine unklare Verkehrslage. Ein Sicherheitsabstand von drei Metern halte sich noch
im Rahmen des Üblichen, so das Gericht. Der Lkw-Fahrer habe auch weder durch Zeichen noch durch Gesten zu erkennen gegeben,
dass er auf sein Vorfahrtsrecht verzichten wollte. Der Pkw-Fahrer hätte deshalb auf keinen Fall einfach vor ihm einfahren
dürfen.
Fazit: In solchen Situationen ist es immer notwendig, den Blickkontakt zum Führer des anderen
Fahrzeugs zu suchen.
Auf Abstandhaltung oder Blink- und Lichtzeiten darf sich nicht blind verlassen werden - auf das Vorfahrtsrecht muss
ausdrücklich verzichtet werden.