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Freitag, 13. Dezember 2024
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ACE warnt vor neuen Maschen zum Ausschluss der Gewährleistungspflichten

Gebrauchtwagenkauf: Immer mehr Tricks der Händler

ACE Online
Der ACE Auto Club Europa hat vor Tricks gewarnt, bei denen Autohändler ihre Kunden mit zweifelhaften Garantiezusagen über den Tisch ziehen.

"Viele Verbraucher kennen das neue Gewährleistungsgesetz noch nicht. Einige Autohäuser nutzen diese Wissenslücke dreist aus", sagte ACE-Verbraucheranwalt Volker Lempp am Mittwoch in Stuttgart. Der Club-Justiziar kritisierte die Praxis von Gebrauchwagenhändlern, die versuchten, die gesetzliche Gewährleistung mittels so genannter Agenturgeschäfte zu umgehen. Dabei würden Gebrauchtwagen nicht im Händlernamen vertrieben, sondern im Auftrag einer Privatperson ("im Kundenauftrag" und ähnliche Formulierungen). Weil das neue Gesetz eine Gewährleistung bei privaten Gebrauchtwagenvereinbarungen ausschließe, glaubten Händler, sich so von Garantiepflichten freistellen zu können. Derartige Umgehungsgeschäfte seien aber verboten, betonte Lempp. Er rät deshalb in solchen Fällen dazu, den Händler auf Gewährleistung in Anspruch zu nehmen, wenn sich nach dem Autokauf Mängel am Wagen herausstellten.

Hüten sollten sich Autokäufer auch vor schillernden Gebrauchtwagengarantien. "Sie sind nicht nur teuer, sondern häufig auch völlig überflüssig", weiß Lempp. Solche Gebrauchtwagengarantien brächten in der Regel keine Vorteile, weil die gesetzliche Gewährleistung bereits die Regulierung von Mängeln abdecke. "Es bedarf keiner gewerblichen Gebrauchwagengarantie, wenn der Kunde seine gesetzlichen Ansprüche geltend machen will", so Lempp. Nach seinen Worten gilt selbst bei Gebrauchtwagen die gesetzliche Gewährleistung für das komplette Fahrzeug und nicht nur für bestimmte Aggregate. Fragliche sei in Einzelfällen nur, ob etwaige Mängel auf altersbedingte Abnutzungserscheinungen zurückgeführt werden können. Im Streitfall müsse dann jedoch der Händler im Rahmen der neuen Beweislastumkehr belegen, dass der beanstandete Fehler erst nach dem Verkauf aufgetreten ist. Lempp: "Es ist dabei wichtig zu wissen, dass die Beweislastumkehrung nur in den ersten Monaten nach Fahrzeugübergabe gilt." Später liege die Beweisführung für Fehler am Fahrzeug beim Käufer.

Nach Lempps Beobachtungen übersehen Neuwagenkäufer häufig die neuerdings gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, zwischen Reparatur- und Ersatzlieferung zu wählen, bei Mängeln am neuen Auto also sofort ein Ersatzfahrzeug zu verlangen. "Niemand muss sich nämlich noch auf Nachbesserungsversuche einlassen", sagte Lempp. Wer diesen Weg dennoch gehe, habe erst dann Anspruch darauf den Kaufvertrag rückgängig zu machen, wenn der Mangel nicht behoben werden kann, etwa nach zwei vergeblichen Reparaturversuchen.

Außerdem betonte der ACE-Anwalt, dass es bei der Verwirklichung von Gewährleistungsansprüchen gleichgültig sei, ob es sich um ein einheimisches oder ein reimportiertes Fahrzeug handele. Lempp: "Generell gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren, die lediglich bei Gebrauchtwagen vertraglich auf ein Jahr abgekürzt werden kann". Weitere Einschränkungen mittels vertraglicher Vereinbarungen im "Kleingedruckten" seien nicht erlaubt. Nach dem neuen Recht hafte stets der Verkäufer mit Beginn der Auslieferung des Fahrzeugs, der Hersteller nur im Rahmen seiner freiwilligen Garantiezusagen. Die neuen Schutzvorschriften für Verbraucher seien immer dann gültig, wenn der Verkäufer ein "Unternehmer" ist. Das, so Lempp, werde zum Beispiel relevant bei der Veräußerung betriebseigener Fahrzeuge an Beschäftigte oder auch beim Verkauf durch Freiberufler. Privatleute hingegen könnten weiterhin "unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" ihr Auto verkaufen.

Die Autokiste-Redaktion beobachtet in jüngster Zeit verstärkt eine neue Masche von Händlern, die versuchen, um die Gewährleistungspflicht zu kommen: Die Fahrzeuge werden im Vertrag als "nicht verkehrssicher", "Bastlerauto" etc. bezeichnet - doch auch diese Praxis dürfte nach unserer Einschätzung vor Gericht nicht haltbar sein. Entweder es handelt sich tatsächlich um "Bastlerkisten", dann ist klar, dass eine Gewährleistungspflicht nicht gegeben ist - oder eben normale Autos werden so bezeichnet, so dass die offensichtlich unzutreffende Bezeichnung im Vertrag unwirksam sein dürfte. Urteile hierzu sind uns bisher nicht bekannt - Käufer sollten derartige Verträge daher einstweilen nicht akzeptieren oder nur im Bewusstsein eines möglichen Garantieausschlusses und der Problematik, beim Wiederverkauf etwa eine Unfallfreiheit zuzusichern.

Das neue Gewährleistungsrecht ist am 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt worden. Die seit über 100 Jahren im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) fixierten Verbraucherechte wurden durch die Gesetzesnovelle gestärkt und dem europäischen Niveau angeglichen.
text  Hanno S. Ritter
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