Der ACE Auto Club Europa hat vor Tricks gewarnt, bei denen Autohändler ihre Kunden mit zweifelhaften Garantiezusagen über den Tisch ziehen.
"Viele Verbraucher kennen das neue Gewährleistungsgesetz noch nicht. Einige Autohäuser nutzen diese Wissenslücke dreist
aus", sagte ACE-Verbraucheranwalt Volker Lempp am Mittwoch in Stuttgart. Der Club-Justiziar kritisierte die Praxis von
Gebrauchwagenhändlern, die versuchten, die gesetzliche Gewährleistung mittels so genannter Agenturgeschäfte zu umgehen.
Dabei würden Gebrauchtwagen nicht im Händlernamen vertrieben, sondern im Auftrag einer Privatperson ("im Kundenauftrag" und ähnliche Formulierungen). Weil das neue Gesetz eine Gewährleistung bei privaten Gebrauchtwagenvereinbarungen ausschließe,
glaubten Händler, sich so von Garantiepflichten freistellen zu können. Derartige Umgehungsgeschäfte seien aber verboten,
betonte Lempp. Er rät deshalb in solchen Fällen dazu, den Händler auf Gewährleistung in Anspruch zu nehmen, wenn sich nach
dem Autokauf Mängel am Wagen herausstellten.
Hüten sollten sich Autokäufer auch vor schillernden Gebrauchtwagengarantien. "Sie sind nicht nur teuer, sondern häufig auch
völlig überflüssig", weiß Lempp. Solche Gebrauchtwagengarantien brächten in der Regel keine Vorteile, weil die gesetzliche
Gewährleistung bereits die Regulierung von Mängeln abdecke. "Es bedarf keiner gewerblichen Gebrauchwagengarantie, wenn der
Kunde seine gesetzlichen Ansprüche geltend machen will", so Lempp. Nach seinen Worten gilt selbst bei Gebrauchtwagen die
gesetzliche Gewährleistung für das komplette Fahrzeug und nicht nur für bestimmte Aggregate. Fragliche sei in Einzelfällen
nur, ob etwaige Mängel auf altersbedingte Abnutzungserscheinungen zurückgeführt werden können. Im Streitfall müsse dann
jedoch der Händler im Rahmen der neuen Beweislastumkehr belegen, dass der beanstandete Fehler erst nach dem Verkauf
aufgetreten ist. Lempp: "Es ist dabei wichtig zu wissen, dass die Beweislastumkehrung nur in den ersten Monaten nach
Fahrzeugübergabe gilt." Später liege die Beweisführung für Fehler am Fahrzeug beim Käufer.
Nach Lempps Beobachtungen übersehen Neuwagenkäufer häufig die neuerdings gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, zwischen
Reparatur- und Ersatzlieferung zu wählen, bei Mängeln am neuen Auto also sofort ein Ersatzfahrzeug zu verlangen. "Niemand
muss sich nämlich noch auf Nachbesserungsversuche einlassen", sagte Lempp. Wer diesen Weg dennoch gehe, habe erst dann
Anspruch darauf den Kaufvertrag rückgängig zu machen, wenn der Mangel nicht behoben werden kann, etwa nach zwei vergeblichen
Reparaturversuchen.
Außerdem betonte der ACE-Anwalt, dass es bei der Verwirklichung von Gewährleistungsansprüchen gleichgültig sei, ob es sich
um ein einheimisches oder ein reimportiertes Fahrzeug handele. Lempp: "Generell gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren,
die lediglich bei Gebrauchtwagen vertraglich auf ein Jahr abgekürzt werden kann". Weitere Einschränkungen mittels
vertraglicher Vereinbarungen im "Kleingedruckten" seien nicht erlaubt. Nach dem neuen Recht hafte stets der Verkäufer mit
Beginn der Auslieferung des Fahrzeugs, der Hersteller nur im Rahmen seiner freiwilligen Garantiezusagen. Die neuen
Schutzvorschriften für Verbraucher seien immer dann gültig, wenn der Verkäufer ein "Unternehmer" ist. Das, so Lempp, werde
zum Beispiel relevant bei der Veräußerung betriebseigener Fahrzeuge an Beschäftigte oder auch beim Verkauf durch
Freiberufler. Privatleute hingegen könnten weiterhin "unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" ihr Auto verkaufen.
Die Autokiste-Redaktion beobachtet in jüngster Zeit verstärkt eine neue Masche von Händlern, die versuchen, um die
Gewährleistungspflicht zu kommen: Die Fahrzeuge werden im Vertrag als "nicht verkehrssicher", "Bastlerauto" etc.
bezeichnet - doch auch diese Praxis dürfte nach unserer Einschätzung vor Gericht nicht haltbar sein. Entweder es handelt
sich tatsächlich um "Bastlerkisten", dann ist klar, dass eine Gewährleistungspflicht nicht gegeben ist - oder eben
normale Autos werden so bezeichnet, so dass die offensichtlich unzutreffende Bezeichnung im Vertrag unwirksam sein dürfte.
Urteile hierzu sind uns bisher nicht bekannt - Käufer sollten derartige Verträge daher einstweilen nicht akzeptieren oder
nur im Bewusstsein eines möglichen Garantieausschlusses und der Problematik, beim Wiederverkauf etwa eine Unfallfreiheit
zuzusichern.
Das neue Gewährleistungsrecht ist am 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt worden. Die seit über 100 Jahren im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) fixierten Verbraucherechte wurden durch die Gesetzesnovelle gestärkt und dem europäischen Niveau
angeglichen.