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Bundesgericht: Vorherige Ermittlung des Fahreraufenthaltsortes nicht notwendig
Urteil: Falschparker auf Behindertenparkplatz darf sofort abgeschleppt werden
Wie der ADAC meldet, darf die Polizei einen Falschparker auf einem Behindertenparkplatz sofort abschleppen. Damit soll
gewährleistet werden, dass Behinderte jederzeit einen Parkplatz finden.
Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2002 (- 3 B 67/02 -, DAR 2002, 470) wäre
das Abschleppen des unberechtigt parkenden Fahrzeugs nur dann nicht gerechtfertigt gewesen, wenn der Autofahrer ohne
Verzögerung hätte ermittelt werden können und er bereit gewesen wäre, sein Auto sofort wegzufahren.
Ausgangspunkt des Urteils war die Klage eines Autofahrers, dessen PKW abgeschleppt worden war, ohne dass die Polizei sich
vorher die Mühe gemacht hatte, den Falschparker ausfindig zu machen. Das Gericht hatte deshalb die Frage zu klären, ob ein
falsch abgestelltes Fahrzeug sofort entfernt werden darf oder ob grundsätzlich ermittelt werden muss, wo sich der Fahrer
aufhält. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte dies, weil es in Regel schwierig ist, den betreffenden Fahrer ausfindig zu
machen, und sich dadurch die Räumung des besetzten Behindertenparkplatzes weiter verzögert hätte.
Nach Ansicht des ADAC besteht manchmal auch die Möglichkeit, ein falsch geparktes Auto auf eine benachbarte Fläche
umzusetzen, ohne es abzuschleppen. Diese Entscheidung kann aber nur im Einzelfall getroffen werden. Dabei muss das Auto
genauso sicher abgestellt werden wie auf einem bewachten Sammel-Abstellplatz der Polizei.
text Hanno S. Ritter
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