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Freitag, 13. Dezember 2024
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Versicherung muss Gutachten-Kosten grundsätzlich übernehmen

Kosten eines Kfz-Schadensgutachtens sind ersatzfähiger Schaden

Der Unfallverursacher muss dem Geschädigten grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe ersetzen. Dabei ist unerheblich, ob der Sachverständige auf Pauschal- oder Stundenbasis abrechnet oder seine Rechnung zu hoch ist. Erst wenn die Gutachterkosten in einem völlig unangemessenen Verhältnis zur Schadenshöhe stehen, kann die Versicherung Zahlungen verweigern.

Das entschied das Landgericht Coburg (Urteil vom 28.06.2002, - 32 S 61/02 -) und verurteilte eine Kfz-Haftpflichtversicherung, einem klagenden Unfallgeschädigten rund 270 Euro Sachverständigengebühren zu erstatten. Es sei nicht Sache des Geschädigten, sich mit dem Gutachter über die Angemessenheit der Rechnung zu streiten.

Zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestand Einigkeit darüber, dass der Versicherungsnehmer der beklagten Versicherung den Unfallschaden (rund 1.080 Euro) des Klägers zu 100 % verursacht hatte. Nur die Kosten in Höhe von rund 270 Euro für ein vorgerichtlich eingeholtes Schadensgutachten wollte die Beklagte nicht erstatten. Begründung: Der Sachverständige habe nicht auf Stundenbasis, sondern orientiert an der Schadenshöhe abgerechnet. Die Rechnung sei deshalb unrichtig und nicht fällig.

Eine Argumentation, die vor dem Landgericht Coburg nicht verfing. Der Schädiger (und damit auch seine Haftpflichtversicherung) habe dem Geschädigten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen - also auch Kosten eines Sachverständigengutachtens. Erst dann, wenn Kosten produziert würden, die kein vernünftig Handelnder verursachen würde, gehe dies nicht zu Lasten des Schädigers. Davon könne vorliegend aber keine Rede sein. Schließlich liege der Kfz-Schaden nicht im Bagatellbereich und betrage rund das Vierfache der Gutachterrechnung. Wenn die Versicherung der Ansicht sei, dass der Sachverständige zu viel verlangt habe, könne sie Übertragung eventueller Ansprüche des Geschädigten wegen Überzahlung auf sich verlangen - und dann selbst auf Rückzahlung gegen den Sachverständigen klagen.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
text  Hanno S. Ritter
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