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Samstag, 20. April 2024
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Verschärfte Truck-Kontrollen / Unzulässige Leuchten sind "erheblicher Mangel"

Maximal vier Fernscheinwerfer sind erlaubt

Nach dem Beschluss des Bund-Länder-Fachausschusses "Technisches Kraftfahrwesen", ab 1. Mai 2003 unzulässige Beleuchtungseinrichten an Kraftfahrzeugen als "erheblichen Mangel" einzustufen, herrscht vielerorts Verwirrung bei Autofahrern: Was ist erlaubt, was darf nicht sein? Vor allem Trucker fragen sich, ob die Lichterbatterie an ihrem fahrbaren Untersatz zulässig ist.

Die aktuellen Regelungen hat Beleuchtungsspezialist Hella zusammengestellt: Maximal vier Fernscheinwerfer sind erlaubt (ECE-Regelung 48, StVZO § 50). Ob Pkw, leichtes Nutzfahrzeug oder schwerer Truck: Jedes Kraftfahrzeug ist serienmäßig bereits mit zwei Fernscheinwerfern ausgerüstet. Zusätzlich dürfen also zwei weitere Fernscheinwerfer am Fahrzeug betrieben werden. Mögliche Anbauorte sind an der Fahrzeugfront oder auf dem Fahrzeugdach. Die Referenzzahl des Fernscheinwerfers liefert eine Aussage über die maximale Beleuchtungsstärke des Systems. Welche Referenzzahl die Scheinwerfer haben, ist auf dem Abdeckglas in der Nähe des Zulassungszeichens (zum Beispiel E1 für Deutschland) zu sehen. Die gängigsten Werte sind 12,5 / 17,5 / 37,5. Ihre Summe darf die Zahl 75 bei allen Fernlichtern, die gleichzeitig eingeschaltet werden können, nicht überschreiten.

Manche Trucks verfügen bereits serienmäßig über vier Fernscheinwerfer. Hier gilt: Wer weitere Zusatz-Fernscheinwerfer anbaut, muss die serienmäßigen Fernlichter dauerhaft stilllegen, sprich abklemmen oder über die Software im Lichtschaltmodul deaktivieren. Es dürfen nicht mehr als vier Fernscheinwerfer gleichzeitig brennen.

Bereits verabschiedet ist nach Hella-Angaben jedoch eine Ergänzung der ECE-Regelung 48 für Trucks ab 12 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht: Diese dürfen voraussichtlich ab Ende dieses Jahres maximal sechs Fernscheinwerfer angebaut haben (inklusive des serienmäßigen Fernlichts), von denen aber per Schaltung nur maximal vier Scheinwerfer gleichzeitig leuchten dürfen - typischer Einfall der EU-Bürokratie, darf hinzugefügt werden.

Darüber hinaus sind an jedem Fahrzeug zwei Nebelscheinwerfer zugelassen, die paarweise und nicht höher als die Abblendlicht-Scheinwerfer (mindestens aber in 250 Millimeter Höhe vom Fahrbahnboden aus gemessen) angebracht sein dürfen.

Nicht erlaubt an Fahrzeugen sind kleine bunte Lämpchen, Lichterketten, Mini-Weihnachtsbäume, beleuchtete Firmenembleme, Figuren (etwa das Michelin-Männchen) oder Namensschriftzüge, ebenso zulässige, aber falsch angebrachte Leuchten (etwa Seitenmarkierungsleuchten an der Front) oder zu viele Zusatzscheinwerfer. Die Einstufung dieser Elemente als "erheblicher Mangel" bedeutet, dass die Geräte abgebaut beziehungsweise dauerhaft stillgelegt werden müssen. Der Ausbau der Glühlampe reicht nicht aus, die Zuleitung muss dauerhaft entfernt werden.
text  Hanno S. Ritter
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