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Freitag, 29. März 2024
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Urteil: "Autobahn zieht Landschaftsbild nicht unzumutbar in Mitleidenschaft"

Bundesverwaltungsgericht macht Weg frei zum A73-Weiterbau

Das Bundesverwaltungsgericht hat am Donnerstag eine Klage des Naturschutzverbandes BUND abgewiesen und den Bau der Bundesautobahn A 73 (Suhl-Lichtenfels) im Abschnitt Ebersdorf bei Coburg bis Lichtenfels nunmehr freigegeben. Die vorangegangene Entscheidung im Eilverfahren, mit welcher der Bau bis zur Klärung strittiger Fragen einstweilen untersagt worden war, ist damit gegenstandslos.

Das Bundesverwaltungsgericht habe sich im Rahmen einer Ortsbesichtigung davon überzeugt, dass die Trasse, die den im Raum Staffelstein/Lichtenfels gelegenen "Gottesgarten" durchschneidet, das Landschaftsbild nicht unzumutbar in Mitleidenschaft ziehe, heißt es. Zwar handele es sich bei dem "Gottesgarten" um eine historische Kulturlandschaft, die insbesondere durch das Kloster Banz und die Basilika Vierzehnheiligen ihren einzigartigen Reiz erhalte; der Panaromablick von diesen Sakralbauten auf den Main sei jedoch u.a. durch Gewerbebauten im Maintal bereits so beeinträchtigt, dass die nachteiligen optischen Wirkungen, die von der A 73 zweifellos ausgehen würden, das Projekt nicht zum Scheitern bringen könnten. Nach dem Eindruck des Gerichts ist das Landschaftsbild im Bereich der geplanten Mainquerung schon jetzt nicht mehr intakt. Die unmittelbare Blickbeziehung zwischen Kloster Banz, Vierzehnheiligen und dem besonders markanten Staffelberg wird von der Autobahntrasse ohnehin nicht berührt.

Naturschutzrechtliche Belange, so führte das Gericht weiter aus, stünden dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Das Land Bayern halte nur die Schwerpunktvorkommen des Blaukehlchens im Maintal zwischen Bamberg und Staffelstein sowie zwischen Michelau und Altenkunstadt nach der europäischen Vogelschutzrichtlinie für schutzwürdig, versage den Schutz aber dem Bestand im Mainabschnitt zwischen Staffelstein und Lichtenfels wegen der geringeren Populationsdichte und den ungünstigeren Lebensraumbedingungen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht als "vertretbare Entscheidung" gewertet. Das Vorhaben widerspreche ferner nicht den Regelungen der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. Zwar werde den hauptsächlich im Trassenbereich vorkommenden Schmetterlingsarten des Hellen und Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings die Existenzgrundlage genommen; der Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, weil er aus übergeordneten Verkehrsinteressen (Herstellung einer leistungsfähigen Verkehrsverbindung zwischen Südthüringen und dem nordwestoberfränkischen Raum im Rahmen eines Verkehrsprojektes Deutsche Einheit sowie Entlastung der Gemeinden vom Durchgangsverkehr auf den Bundesstraßen 4 und 289) erfolge und in den Mainauen östlich der Trasse Kompensationsflächen für die Falter geschaffen werden.

Der BUND hatte u.a. geltend gemacht, die geplante Trasse durchschneide die Mainauen in einem Bereich, der als sog. faktisches Vogelschutzgebiet einzustufen und dem entsprechend europarechtlich geschützt sei. Außerdem würde durch die Autobahn eine einzigartige historische Kulturlandschaft unwiederbringlich beeinträchtigt.

Das Bundesverwaltungsgericht ist in diesem Verfahren nach dem sog. "Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz" erst- und letztinstanzlich zuständig. (Urteil vom 15.01.2003, - BVerwG 4 A 11.02 -)
text  Hanno S. Ritter
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