Verunglückt ein Autofahrer auf einer Landstraße, weil die Fahrbahn durch abgemähtes, vom Straßenrand herübergewehtes Gras
glatt ist, hat er in der Regel keine Schadenersatzansprüche. Bei Grasschnitt handelt es sich um ein allgemeines Risiko,
das jeder Verkehrsteilnehmer selbst zu tragen hat, so ein Urteil des OLG Frankfurt.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, waren neben einer Landstraße Mäharbeiten durchgeführt worden. Den Grasschnitt ließen
die Arbeiter hinterher neben dem Fahrbahnrand liegen. Kurze Zeit später wurde bei Unwettern ein Teil des feuchten Grases
auf die Fahrbahn geweht, wodurch diese glatt wurde. Eine Autofahrerin kam an dieser Stelle am Abend in einer Rechtskurve
von der Fahrbahn ab, fuhr eine Böschung hinunter und prallte gegen einen Baum.
Später wollte sie den Totalschaden an ihrem Pkw ersetzt haben und verklagte das Land. Dieses, so meinte sie, habe seine
Verkehrssicherungspflicht verletzt. Das OLG Frankfurt sah das jedoch anders (Urteil vom 12.11.2004;
- 15 U 132/04 -).
Die Länder seien zwar verpflichtet, ihre Straßen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Im vorliegenden Fall habe
aber kein hinreichender Anlass bestanden, vorbeugende Maßnahmen gegen das Hinüberwehen von Grasschnitt auf die Fahrbahn
zu ergreifen, so die Richter. Diese Möglichkeit sei zwar denkbar, aber doch eher unwahrscheinlich gewesen.
Der Straßenabschnitt, auf dem sich der Unfall ereignete, habe sich unmittelbar nach den Mäharbeiten in einem gefahrlosen
Zustand befunden. Es habe kein Grund zu der Annahme bestanden, dass sich hieran etwas ändern könnte, so das Gericht.
Außerdem hätten die Mitarbeiter der Straßenmeisterei nach dem ersten Unwetter um 17.30 Uhr noch eine Kontrollfahrt an der
späteren Unfallstelle durchgeführt, bei der kein Gras auf der Fahrbahn entdeckt worden sei. Sie hätten keine Anhaltspunkte
dafür gehabt, dass bei späteren Unwettern noch Schnittgut auf die Straße wehen könnte.
Deshalb seien sie nicht verpflichtet gewesen, das Gras wegzuräumen oder Warnschilder aufzustellen. Bei derartigem
Schnittgut handle es sich um ein "allgemeines Risiko", das jeder Verkehrsteilnehmer mit der Teilnahme am Straßenverkehr
auf sich nehme und selbst zu tragen habe, so das Gericht.