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Donnerstag, 25. April 2024
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Gericht: Einlassung des Temposünders ist genauestens zu überprüfen

Urteil: Im Einzelfall kein Fahrverbot für besorgten Vater

Wenn ein Vater aus Sorge um sein Kind ein Tempolimit missachtet, kommt er möglicherweise ohne Fahrverbot davon. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, gleichzeitig aber hohe Anforderungen an den Sachverhalt gestellt.
In dem Fall geht es um einen Mann, der im April 2004 in einer 30 km/h-Zone mit 61 km/h geblitzt wurde und daraufhin einen Bußgeldbescheid in Höhe des Regelsatzes von 125 Euro und einem Monat Fahrverbot erhalten hatte.

In der auf seinen Einspruch hin durchgeführten Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Karlsruhe im April 2005 brachte der Betroffene vor, er sei kurz zuvor über einen Sturz seines an einem "Down-Syndrom" erkrankten Kindes unterrichtet worden und habe aus Sorge um dieses bei seiner sofortigen Heimfahrt die aufgestellten Zonenbegrenzungsschilder übersehen. Diese Entschuldigung hatte das Amtsgericht nicht gelten lassen und die von der Bußgeldbehörde getroffene Entscheidung bestätigt, zumal der Autofahrer auch schon früher mehrfach zu schnell erwischt worden war.

Der Mann wandte sich daraufhin an das Oberlandesgericht, das der Argumentation jedenfalls vorläufig folgte. Der Bußgeldsenat entschied (Beschluss vom 08.08.2005; - 1 Ss 81/05 -), dass eine die Anordnung eines Fahrverbots im Regelfall rechtfertigende grobe Verletzung der Pflichten eines Autofahrers ausnahmsweise dann nicht vorliege, wenn ein Vater zu seinem verunfallten Kind eile und dabei Straßenverkehrsregeln überschreite, denn dieser handele nicht aus grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit, sondern aus Sorge um das Leben oder die Gesundheit des Kindes.

Allerdings vermöge nicht jeder Hilferuf eine solche Beurteilung zu rechtfertigen, vielmehr sei dies nur dann der Fall, wenn eine sofortige Hilfeleistung durch den Vater zwingend erforderlich sei und/oder dieser davon ausgehen dürfe.

Ob dies der Fall war, muss die Erstinstanz nun in einer neuen Hauptverhandlung klären. Dabei hat der Senat betont, dass sich das Amtsgericht nicht mit der bloßen Einlassung des Betroffenen zum Vorliegen einer solchen "notstandsähnlichen Situation" begnügen dürfe, sondern diese anhand weiterer Beweismittel überprüfen und kritisch hinterfragen müsse.

Solle nämlich vom Regelfall der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden, so bedürfe es wegen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer einer besonders eingehenden und sorgfältigen Überprüfung der Einlassung eines Betroffenen, um das missbräuchliche Behaupten eines solchen Ausnahmefalles auszuschließen.
text  Hanno S. Ritter
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