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Mittwoch, 24. April 2024
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Gericht: Keine Schrittgeschwindigkeit wegen möglicher Tiere notwendig

Urteil: Autofahrer haftet nicht für streunendes Haustier

Autofahrer müssen in Wohngebieten nicht Schrittgeschwindigkeit fahren, um das Überfahren von Haustieren zu vermeiden. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.
In dem vom Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilten Fall war eine Autofahrerin mit ihrem Pkw in einer Tempo 30-Zone unterwegs, als von links eine Katze zum Überqueren der Straße ansetzte. Sie fuhr die Katze an. Später verlangte der Tierhalter Arztkosten von rund 1.100 Euro von ihr ersetzt. Die Dame zahlte nicht, es kam zum Prozess.

Vor Gericht behauptete der Mann, die Beklagte sei zu schnell und generell nicht aufmerksam genug gefahren. Diese wiederum trug vor, der Unfall sei für sie unabwendbar gewesen, da die Katze kurz vor ihrem Auto zwischen parkenden Fahrzeugen plötzlich heraus gelaufen sei.

Das Gericht (Urteil vom 06.06.2005; - 331 C 7937/05 -) gab der Autofahrerin Recht. Der Unfall sei unabwendbar gewesen, da kein Autofahrer auf öffentlichen Straßen, auch nicht ein einer 30er-Zone, so fahren könne, dass ein Überfahren einer Katze vermieden werden kann, wenn diese plötzlich die Straße überquere.

Eine Sorgfaltspflichtverletzung liege nicht vor; der Katzenliebhaber müsse für den Schaden selbst auf kommen, so die Richter.
text  Hanno S. Ritter
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