Wer einen uniformierten Schutzpolizisten als "Clown" bezeichnet, muss mit einer Verurteilung wegen
Beleidigung rechnen. Das zeigt ein Urteil des Kammergerichts Berlin.
In dem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall geht es um Vorkommnisse bei einer Fahrausweiskontrolle in der
Berliner U-Bahn, doch der Fall dürfte auch auf den Straßenverkehr übertragbar sein.
Ein Kommissar und ein Fahrkartenkontrolleur hatten gemeinsam Fahrausweise kontrolliert. Ein Reisender fühlte sich
durch die Überprüfung schikaniert und forderte den uniformierten Schutzpolizisten auf, ihm erst einmal seinen
Dienstausweis zu zeigen. Als der Kommissar dem nicht sofort nachkam, erklärte der Fahrgast: "Da kann ja jeder
Clown kommen! Ich möchte ihren Dienstausweis sehen!"
Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den vorlauten Fahrgast wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe, und das
Kammergericht Berlin bestätigte diese Entscheidung im Revisionsverfahren (Urteil vom 12.08.2005,
- (4) 1 Ss 93/04 (91/04) -).
Ein Clown sei nach dem üblichen Sprachgebrauch "ein Spaßmacher und Hanswurst", also ein "dummer, sich lächerlich
machender Mensch", so die Richter. Indem der Fahrgast den Polizisten so bezeichnete, habe er seine Missachtung
kundgetan und ihn der Lächerlichkeit preisgegeben. Er habe dem Kommissar die ihm zukommende - noch dazu durch die
Uniform verkörperte - "soziale Achtung" als Polizeibeamter abgesprochen.
Der Fahrgast, so das Gericht weiter, habe nicht wirklich daran gezweifelt, dass es sich bei dem Uniformierten um einen
echten Polizisten handelte. Er habe sich durch sein Verhalten vielmehr für die als Schikane empfundene
Fahrausweiskontrolle revanchieren wollen. In der Äußerung sei daher eine auf Diffamierung der Person gerichtete
Schmähkritik zu sehen, und die Verurteilung wegen Beleidigung sei zu Recht erfolgt.