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Form als Marke |
Porsche |
eintragbar: Porsche Boxster |
Auch die Form eines Autos kann unter bestimmten Bedingungen als Marke geschützt werden. Das hat jetzt der
Bundesgerichtshof entschieden – und damit nach einem jahrelangen Verfahren Porsche Recht gegeben.
Der Sportwagenbauer hatte 1997 die äußere Gestaltung des zuvor vorgestellten Modells Boxster als dreidimensionale
Marke für die Waren "Kraftfahrzeuge und deren Teile" angemeldet.
Dem Ersinnen folgte das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) jedoch nicht und führte zur Begründung aus, das
angemeldete Zeichen erschöpfe sich in der bloßen formgetreuen Wiedergabe der Waren, zu deren Kennzeichnung es
gedacht sei; es fehle daher an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Außerdem stehe der Eintragung ein
sowohl in ästhetischer als auch technischer Hinsicht ein Freihaltebedürfnis an der Formgebung entgegen. Später hatte
das Bundespatentgericht die Beschwerde von Porsche zurückgewiesen und auch die Eintragung als "durchgesetztes Zeichen"
abgelehnt.
Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt aufgehoben. In dem Beschluss vom 15.12.2005
(I ZB 33/04 -) heißt es, an der Unterscheidungskraft fehle es dem angemeldeten Zeichen nicht. Zwar
werde die äußere Form eines Produkts häufig nicht als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller verstanden, so dass
entsprechenden Zeichen die Unterscheidungskraft fehle. Bei Automobilen seien die Verbraucher dagegen seit langem
daran gewöhnt, von der äußeren Form des Fahrzeugs auf den Hersteller zu schließen.
Den Einwand, dass an der Form von Kraftfahrzeugen grundsätzlich ein Freihaltebedürfnis besteht, ließ der BGH gelten.
Die Kfz-Hersteller seien dringend darauf angewiesen, bei der Gestaltung von Automobilen auf eine Formenvielfalt
zurückgreifen zu können. Wäre es möglich, das Design vor der Markteinführung als Marke schützen zu lassen, müsste
damit gerechnet werden, dass insoweit zu viele Markenrechte eingetragen würden, auch, weil dies nicht nur durch
die Autoindustrie, sondern durch jedermann möglich sei. Dadurch würde der Spielraum für Neuentwicklungen erheblich
verengt.
Dieser Einwand trete jedoch zurück, wenn es um die Form eines Automobils gehe, das bereits im Markt eingeführt sei,
so die Bundesrichter. Im vorliegenden Fall war die Marke erst fast ein Jahr nach der Markteinführung angemeldet worden.
Die Form eines Sportwagens, über dessen Markteinführung - wie im Fall des Porsche Boxster - ausführlich in den Medien
berichtet worden sei, habe sich jedenfalls nach nicht allzu langer Zeit als Hinweis auf den bekannten Hersteller
durchgesetzt. Porsche könne daher die Eintragung der Boxster-Form als durchgesetztes Zeichen beanspruchen.