Gibt es an einer Kreuzung keine Vorfahrtsschilder, gilt die Regel "rechts vor links" – so lernt es jeder
Fahrschüler. Blind sollte man sich darauf jedoch nicht verlassen, entschied jetzt das Oberlandesgericht Koblenz
im Falle eines Unfalls, der sich auf Wirtschaftswegen ereignet hatte.
An einer "Rechts vor links"-Kreuzung von Wirtschaftswegen in den Weinbergen des Moseltals war die Ehefrau des
späteren Klägers mit einem von links kommenden Pkw zusammengestoßen. Die Frau hatte ihre Aufmerksamkeit
ausschließlich darauf gerichtet, ob ein Auto von rechts kommt.
Trotz der Vorfahrtverletzung durch den Beklagten gab das Oberlandesgericht dem Kläger nur einen Anspruch auf
Ersatz von zwei Dritteln seines Schadens (Urteil vom 13.02.2006;
- 12 U 25/05 -).
Die Richter hielten dem Kläger in der heute veröffentlichten Entscheidung vor, dass seine Ehefrau den Unfall
mitverursacht habe. An einer Kreuzung von Weinbergswegen abseits der dem Durchgangsverkehr dienenden Straßen
müssten die Verkehrsteilnehmer auch den von links kommenden Verkehr im Auge haben.
Eine solche abseits gelegene Örtlichkeit verleite dazu, mit dem Auftauchen anderer Fahrzeuge nicht zu rechnen.
Daher müsse der Vorfahrtberechtigte ein entsprechend unvorsichtiges Verhalten des von links kommenden Verkehrs
einkalkulieren.