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Samstag, 20. April 2024
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Gericht: Land als Dienstherr haftet für Unfallfolgen gegenüber Dritten

Urteil: Blaulicht ohne Martinshorn begründet keine Sonderrechte

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Fährt ein Polizeifahrzeug mit Blaulicht, aber ohne Einsatzhorn bei Rot in eine Kreuzung ein, ist der Querverkehr nicht verpflichtet, freie Bahn zu schaffen. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden.
In dem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall war ein Polizeiauto bei Rot in eine Kreuzung eingefahren, ohne das Martinshorn in Betrieb gesetzt zu haben. Lediglich das Blaulicht war eingeschaltet. Drei hintereinander fahrende Pkws des Querverkehrs, die Grün hatten, wurden dadurch zum scharfen Bremsen gezwungen.

Während die beiden vorderen Fahrzeuge noch rechtzeitig anhalten konnten, fuhr der dritte Pkw auf den zweiten auf. Den am Fahrzeug entstandenen Schaden wollte der Fahrer später vom Land, dem Dienstherrn des Polizisten, ersetzt haben. Seine Klage vor dem Kammergericht Berlin hatte Erfolg (Urteil vom 18.07.2005; - 12 U 50/04 -).

Der Fahrer des Einsatzfahrzeuges habe gegen seine Amtspflichten verstoßen, und das Land müsse hierfür haften, so das Gericht. Der Polizist hätte bei roter Ampel vor der Kreuzung anhalten und dem Querverkehr die Vorfahrt gewähren müssen. Er sei durch das Blaulicht nicht von dieser Pflicht befreit gewesen, so die Richter. Ein Sonderrecht, demzufolge die anderen Verkehrsteilnehmer für ihn freie Bahn schaffen müssten, hätte er nur gehabt, wenn er beide Sondersignale, also Blaulicht und Martinshorn, in Betrieb gesetzt hätte. Blaulicht allein begründe dagegen keinen Vorrang, sondern mahne die übrigen Verkehrsteilnehmer lediglich zu "gesteigerter Aufmerksamkeit".

Den Autofahrer treffe an dem Auffahrunfall allerdings eine Mitschuld, so das Gericht. Da er - im Unterschied zu seinen beiden Vordermännern - nicht rechtzeitig bremsen konnte, sei er entweder unaufmerksam gewesen oder habe keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten. Der Mann könne daher nur Ersatz von 50 Prozent seines Schadens verlangen, so das Urteil.
text  Hanno S. Ritter
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