Ein Autofahrer, der seine Geschwindigkeit nicht drosselt, obwohl er im Dunkeln vom Gegenverkehr geblendet wird, kann
sich nicht auf ein Augenblicksversagen berufen, wenn er mehrere Tempolimit-Schilder übersieht. Das hat das Amtsgericht
Lüdinghausen entschieden.
In dem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall war eine Frau nachts mit ihrem Pkw auf einer Bundesstraße unterwegs.
Als sie den Bereich einer Geschwindigkeitsbeschränkung passierte, übersah sie drei Tempo 70-Schilder, die im Abstand
von einigen hundert Metern vor einer Überwachungskamera aufgestellt waren. Die Autofahrerin wurde mit 117 km/h
"geblitzt".
Im Prozess vor dem Amtsgericht Lüdinghausen erklärte die Frau später, sie habe die Schilder nur deshalb übersehen,
weil sie von entgegenkommenden Pkws geblendet worden sei und deshalb nur auf den Mittelstreifen geachtet habe.
Ihrer Meinung nach lag ein bloßes Augenblicksversagen vor. Das Amtsgericht Lüdinghausen sah das anders und
verhängte neben einer Geldbuße ein einmonatiges Fahrverbot gegen die Frau
(- 10 OWi 89 Js 366/05 - 25/05 -).
Ein Fahrverbot, so der Richter, setze zwar ein grob pflichtwidriges Verhalten voraus und sei daher bei einem bloßen
Augenblicksversagen ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall habe aber - entgegen der Ansicht der Autofahrerin - kein
Augenblicksversagen vorgelegen. Die Frau sei einfach mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren, obwohl die
Blendung ihr fast vollständig die Sicht genommen habe.
Sie wäre verpflichtet gewesen, so das Gericht, ihr Tempo zu drosseln und notfalls am rechten Rand anzuhalten, bis
sie wieder genug sehen und sicher weiterfahren konnte. Ein einmonatiges Fahrverbot sei deshalb gerechtfertigt.