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Donnerstag, 28. März 2024
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Gericht: Kein Anspruch gegen Versicherer für Wohnmobil-Fahrer

Urteil: Übersehen einer zu niedrigen Unterführung ist grob fahrlässig

Siehe Bildunterschrift
Hier hätte das Wohn- Autokiste
mobil weniger Probleme gehabt als der Lkw
Wer mit dem Dach seines Wohnmobils eine Unterführung streift, die niedriger ist als das Fahrzeug, kann seinen Kaskoversicherer nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen; jedenfalls dann nicht, wenn durch Schilder dreimal auf die Durchfahrtshöhe hingewiesen war. Das hat das OLG Oldenburg entschieden.
Ein Mann war im Mai 2005 mit seinem frisch erworbenen Wohnmobil nach Wolfsburg gefahren, um dort einen Verwandten zu besuchen. Er verfuhr sich in der fremden Stadt; bei dichtem Verkehr und Regen kam es dann zum Missgeschick: Der Mann bedachte nicht die Höhe seines Wohnmobils von 3,08 Meter und fuhr in eine nur 2,50 Meter hohe Autounterführung.

Es entstand ein Schaden von über 10.000 Euro, den der Unglücksfahrer nach Abzug seines Eigenanteils von seinem Kaskoversicherer erstattet haben wollte. Dieser berief sich jedoch auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Autofahrers und lehnte die Zahlung ab. Nach dem Landgericht Oldenburg folgten nun auch die Richter des OLG Oldenburg dieser Auffassung.

Grob fahrlässig handele, so die Richter in dem Beschluss (27.01.2006, - 3 U 107/05 -), wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletze und unbeachtet lasse, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Fahre der Fahrer eines 3,08 hohen Wohnmobils unter Missachtung dreier Verkehrszeichen, durch die ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge mit einer Höhe von über 2,50 m ausgesprochen werde, in eine Unterführung ein und beschädige er so sein Auto, handele er objektiv und subjektiv grob fahrlässig, soweit nicht schuldmildernde Umstände von besonderem Gewicht vorlägen.

Dies sei hier nicht der Fall. Dass er sich verfahren habe, dichter Verkehr geherrscht und es geregnet habe, entlaste den Kläger nicht. Er könne sich ferner auch nicht auf ein sogenanntes "Augenblicksversagen" berufen. Davon könne hier keine Rede sein, so die Richter wiederum mit Verweis auf die drei Schilder.

Autokiste-Tipp: Die "Unterführungsfälle", besonders oft auftretend bei Pkw-Fahrern im gemieteten (Umzugs-)Lkw, werden in aller Regel so von den Gerichten entschieden. Gut beraten ist, wer eine Vollkasko-Versicherung abschließt, die auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit grundsätzlich verzichtet.
text  Hanno S. Ritter
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