 |
Hier hätte das Wohn- |
Autokiste |
mobil weniger Probleme gehabt als der Lkw |
Wer mit dem Dach seines Wohnmobils eine Unterführung streift, die niedriger ist als das Fahrzeug, kann seinen
Kaskoversicherer nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen; jedenfalls dann nicht, wenn durch Schilder dreimal
auf die Durchfahrtshöhe hingewiesen war. Das hat das OLG Oldenburg entschieden.
Ein Mann war im Mai 2005 mit seinem frisch erworbenen Wohnmobil nach Wolfsburg gefahren, um dort einen Verwandten zu
besuchen. Er verfuhr sich in der fremden Stadt; bei dichtem Verkehr und Regen kam es dann zum Missgeschick: Der Mann
bedachte nicht die Höhe seines Wohnmobils von 3,08 Meter und fuhr in eine nur 2,50 Meter hohe Autounterführung.
Es entstand ein Schaden von über 10.000 Euro, den der Unglücksfahrer nach Abzug seines Eigenanteils von seinem
Kaskoversicherer erstattet haben wollte. Dieser berief sich jedoch auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Autofahrers
und lehnte die Zahlung ab. Nach dem Landgericht Oldenburg folgten nun auch die Richter des OLG Oldenburg dieser
Auffassung.
Grob fahrlässig handele, so die Richter in dem Beschluss (27.01.2006,
- 3 U 107/05 -), wer die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletze und unbeachtet lasse, was im
gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Fahre der Fahrer eines 3,08 hohen Wohnmobils unter Missachtung dreier
Verkehrszeichen, durch die ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge mit einer Höhe von über 2,50 m ausgesprochen werde, in eine
Unterführung ein und beschädige er so sein Auto, handele er objektiv und subjektiv grob fahrlässig, soweit nicht
schuldmildernde Umstände von besonderem Gewicht vorlägen.
Dies sei hier nicht der Fall. Dass er sich verfahren habe, dichter Verkehr geherrscht und es geregnet habe, entlaste
den Kläger nicht. Er könne sich ferner auch nicht auf ein sogenanntes "Augenblicksversagen" berufen. Davon könne
hier keine Rede sein, so die Richter wiederum mit Verweis auf die drei Schilder.
Autokiste-Tipp: Die "Unterführungsfälle", besonders oft auftretend bei Pkw-Fahrern im gemieteten (Umzugs-)Lkw, werden
in aller Regel so von den Gerichten entschieden. Gut beraten ist, wer eine Vollkasko-Versicherung abschließt, die
auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit grundsätzlich verzichtet.