Hauseigentümer können sich nicht mit Erfolg gegen Umbauten der Straße vor ihrem Anwesen wehren, auch dann, wenn
die Zufahrt anschließend nur noch mit Rangieren möglich ist. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts
Neustadt (Rheinland-Pfalz) hervor.
Gegenüber dem mehrstöckigen Wohnhaus im Miteigentum der späteren Kläger, das über einen Innenhof mit vier Garagen
verfügt, hatte die Stadt Ludwigshafen straßenmittig einen Bahnsteig für die Straßenbahn mit einem 30 Zentimeter
hohen Sockel und einem Geländer anlegen lassen.
Die Hauseigentümer machten daraufhin geltend, dass die Mieter der Garagen mit ihren Fahrzeugen nicht mehr in den Hof
gelangen könnten. Da sie sich mit der Stadt auf keine einvernehmliche Lösung einigen konnten, erhoben sie Klage und
beantragten, die Stadt zum Rückbau des Bahnsteigs zu verurteilen.
Die Richter folgten dem Ansinnen jedoch nicht. Straßenanlieger hätten keinen Anspruch darauf, dass die Straße vor ihrem
Grundstück unverändert bleibe und eine bisher uneingeschränkte Anfahrmöglichkeit zu einem innerörtlichen Wohngrundstück
erhalten werde, heißt es in der Begründung des Urteils vom 13.03.2006
(- 3 K 723/05.NW -).
Sie könnten nur verlangen, dass weiterhin eine angemessene Grundstücksnutzung möglich sei. Dies sei hier der Fall,
wenn auch infolge der Anlegung des Bahnsteigs das Grundstück nur noch aus einer Richtung angefahren werden könne und
durch die Umgestaltung der Straße ein höherer Rangieraufwand für die Einfahrt in den Innenhof erforderlich sei.
Nach dem von der Stadt eingeholten kraftfahrtechnischen Sachverständigengutachten könne - mit Ausnahme von Fahrzeugen
der Oberklasse - mit allen Autos, wenn auch erst nach zwei- bis dreimaligem Rangieren, vorwärts in den Innenhof
eingefahren werden; mit einem Fahrzeug der unteren Mittelklasse oder kleiner sei die Einfahrt sogar in einem Zug
möglich. Ein Rückwärtseinfahren sei mit allen Pkws problemlos möglich. Damit sei eine ausreichende Zufahrt gegeben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Kläger haben Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt.