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Freitag, 29. März 2024
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Gericht: Angemessene Grundstücksnutzung auch bei schwieriger Zufahrt gegeben

Urteil: Kein Recht auf unveränderte Grundstücks-Zufahrt

Hauseigentümer können sich nicht mit Erfolg gegen Umbauten der Straße vor ihrem Anwesen wehren, auch dann, wenn die Zufahrt anschließend nur noch mit Rangieren möglich ist. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt (Rheinland-Pfalz) hervor.
Gegenüber dem mehrstöckigen Wohnhaus im Miteigentum der späteren Kläger, das über einen Innenhof mit vier Garagen verfügt, hatte die Stadt Ludwigshafen straßenmittig einen Bahnsteig für die Straßenbahn mit einem 30 Zentimeter hohen Sockel und einem Geländer anlegen lassen.

Die Hauseigentümer machten daraufhin geltend, dass die Mieter der Garagen mit ihren Fahrzeugen nicht mehr in den Hof gelangen könnten. Da sie sich mit der Stadt auf keine einvernehmliche Lösung einigen konnten, erhoben sie Klage und beantragten, die Stadt zum Rückbau des Bahnsteigs zu verurteilen.

Die Richter folgten dem Ansinnen jedoch nicht. Straßenanlieger hätten keinen Anspruch darauf, dass die Straße vor ihrem Grundstück unverändert bleibe und eine bisher uneingeschränkte Anfahrmöglichkeit zu einem innerörtlichen Wohngrundstück erhalten werde, heißt es in der Begründung des Urteils vom 13.03.2006 (- 3 K 723/05.NW -).

Sie könnten nur verlangen, dass weiterhin eine angemessene Grundstücksnutzung möglich sei. Dies sei hier der Fall, wenn auch infolge der Anlegung des Bahnsteigs das Grundstück nur noch aus einer Richtung angefahren werden könne und durch die Umgestaltung der Straße ein höherer Rangieraufwand für die Einfahrt in den Innenhof erforderlich sei.

Nach dem von der Stadt eingeholten kraftfahrtechnischen Sachverständigengutachten könne - mit Ausnahme von Fahrzeugen der Oberklasse - mit allen Autos, wenn auch erst nach zwei- bis dreimaligem Rangieren, vorwärts in den Innenhof eingefahren werden; mit einem Fahrzeug der unteren Mittelklasse oder kleiner sei die Einfahrt sogar in einem Zug möglich. Ein Rückwärtseinfahren sei mit allen Pkws problemlos möglich. Damit sei eine ausreichende Zufahrt gegeben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Kläger haben Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt.
text  Hanno S. Ritter
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