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Lkw-Besteuerung |
DaimlerChrysler |
noch möglich: Schwere Geländewagen |
Geländewägen mit über 2,8 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht können trotz der Gesetzesänderung von 2005 nach wie vor
statt wie ein Pkw nach Hubraum und Emissionsklasse auch wie ein Lkw nach Gewicht günstiger besteuert werden.
Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Eilverfahren.
Die Antragstellerin in dem verfahren ist Halterin eines dreitürigen, fünfsitzigen Mercedes-Geländewagens mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.810 kg. Das Auto wurde zunächst als Lkw nach Gewicht besteuert, was einen
jährlichen Steuerbetrag von 172 Euro bedeutete.
Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO Anfang Mai 2005, der den Begriff des Pkw definierte, wurde die Kfz-Steuer
auf jährlich 820 Euro nach Hubraum und Schadstoffklasse als Pkw festgesetzt. Das Finanzamt lehnte den Antrag der
Autobesitzerin, die Vollziehung des Steuerbescheids einstweilen auszusetzen, ab und zog die Steuer ein. Hiergegen
beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht in einem Eilrechtschutzverfahren, die Vollziehung der Steuer
einstweilen rückgängig zu machen.
Das Finanzgericht gab dem Antrag mit der Begründung statt, es habe erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Steuerbescheids, der entgegen EU-Richtlinien zum Verkehrsrecht einen schweren Geländewagen als Pkw einstufe und
die Kraftfahrzeugsteuer nach Hubraum und Emission bemesse. Auf den Geländewagen sei als "anderes Fahrzeug" nach
§ 8 Nr. 2 KraftStG vielmehr - wie schon bisher - die erheblich günstigere Besteuerung nach Gewicht für Nutzfahrzeuge
anzuwenden, heißt es in dem Beschluss vom 14.03.2006
(- 8 V 4/06 -).
Zwar habe der Gesetzgeber durch Aufhebung der verkehrsrechtlichen Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO das
ungerechtfertigte Steuerprivileg für schwere Geländewagen abschaffen wollen. Denn der Bundesfinanzhof habe nämlich
gerade unter Berufung auf diese Vorschrift entschieden, dass für die als Pkw zugelassenen schweren Geländewagen
mit über 2,8 t, die sowohl für die Güter- als auch für die Personenbeförderung eingerichtet seien, nicht die
emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für Pkw, sondern die erheblich günstigere Besteuerung nach Gewicht für
Nutzfahrzeuge anzuwenden sei.
Die Aufhebung dieser Vorschrift führe aber, da nunmehr eine Bestimmung im nationalen Straßenverkehrsrecht fehle, zur
unmittelbaren Anwendung der verkehrsrechtlichen EU-Bestimmungen in der Richtlinie 70/156/EWG. Aufgrund der
verkehrsrechtlichen Klassifizierung nach Europarecht sei der Geländewagen aber nicht als Pkw einzustufen. Seine
Besteuerung richte sich daher nicht nach Hubraum und Emission, sondern nach Gewicht.
Das Gericht hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.