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Freitag, 19. April 2024
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Regeln über Sondernutzungserlaubnis haben keine Wettbewerbsauswirkungen

BGH: Werbung auf parkenden Anhängern nicht wettbewerbswidrig

Das Abstellen von Kfz-Anhängern mit Werbeaufschriften im öffentlichen Straßenraum ist auch dann nicht rechtswidrig, wenn keine entsprechende Sondernutzungserlaubnis vorliegt. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden, das jedoch nur Bezug auf das Wettbewerbsrecht nimmt.
Das zugrundeliegende Verfahren war von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. angestrengt und erstmals 2002 vor dem Landgericht Frankfurt am Main (- 2/6 O 172/02 -) und im Folgejahr in zweiter Instanz vor dem dortigen Oberlandesgericht (- 6 U 167/02 -) verhandelt worden.

Das Landgericht war noch der Auffassung der Verbraucherschützer gefolgt und hatte im Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern im öffentlichen Straßenraum eine erlaubnispflichtige Sondernutzung gesehen, die ohne straßenrechtliche Erlaubnis gegen das Landesstraßengesetz verstoße. Dieser Verstoß führe zur Wettbewerbswidrigkeit.

Ebenso wie das Berufungsgericht hat der Bundesgerichtshof einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) jedoch verneint. Es könne offen bleiben, ob die Beklagte durch das Abstellen von Kfz-Anhängern mit Werbung im öffentlichen Straßenraum gegen das Landesstraßengesetz verstoßen habe, weil sie keine Sondernutzungserlaubnis eingeholt habe, heißt es in der Begründung des Urteils vom 11.05.2006 (- I ZR 250/03 -).

Denn wettbewerbsrechtlich unlauter handle nur, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handle, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dieser erforderliche Marktbezug fehle der Vorschrift über die Erlaubnispflicht der Sondernutzung. Sie diene ausschließlich dem Schutz der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeit der öffentlichen Straße und nicht dazu, das Verhalten im Wettbewerb zu regeln. Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen Werbetreibenden seien ein bloßer Reflex dieser öffentlich-rechtlichen Regelungen und könnten nicht mit einer Wettbewerbsklage unterbunden werden.
text  Hanno S. Ritter
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