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Atemalkoholmessung: |
ADAC |
20 Minuten Wartezeit sind Pflicht |
Messergebnisse eines Atemalkohol-Tests sind nur dann gerichtlich verwertbar, wenn die vorgeschriebene Wartezeit
zwischen Trinkende und Messung eingehalten wurde. Das hat jetzt erneut das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Die 21-jährige spätere Klägerin war in einer badischen Gemeinde im Frühjahr 2005 gegen 7.20 Uhr mit ihrem Pkw einer
Polizeistreife aufgefallen und einer Kontrolle unterzogen worden, wobei Alkoholgeruch festgestellt werden konnte.
Die junge Frau äußerte, sie haben zuletzt um 5 Uhr Alkohol zu sich genommen, woraufhin die Beamten auf die Einhaltung
der nach den polizeilichen Richtlinien vorgeschriebenen Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und erster
Atemalkoholmessung verzichteten und mit dieser schon gegen 7.35 Uhr begannen. Festgestellt wurde ein Messergebnis
von 0,30 mg/l, entsprechend ungefähr 0,6 Promille.
Vor Gericht widerrief die Betroffene ihre Aussage und gab an, nach Ende ihrer Nachtschicht und nach Fahrtantritt auf
einem Parkplatz noch eine Dose "Cola-Bier" getrunken zu haben, so dass die Wartezeit nicht eingehalten gewesen sei.
Das Amtsgericht hielt die Messung gleichwohl für wirksam und verurteilte die Frau im Dezember 2005 zu einer Geldbuße
von 250 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat auf Rechtsbeschwerde der Betroffenen das Urteil nun aufgehoben, die Sache an das
Amtsgericht zurückverwiesen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet (Beschluss vom
05.05.2006;
- 1 Ss 32/06 -).
Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration handele es sich um ein sog. standardisiertes Messverfahren, bei
welchem der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen habe, dass nur spezielle Messgeräte eingesetzt und klar definierte
Messmethoden angewendet werden dürfen, so die Richter. Dazu gehöre auch die Wartezeit von 20 Minuten. Dies beruhe
darauf, dass sich erst danach ein definiertes Verhältnis zwischen Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration einstelle
und die Messung von kurzfristigen Schwankungen nur noch in geringem Maß betroffen sei.
Zwar sei eine unter Verletzung dieser Richtlinien erfolgte Messung weiterhin dann als unverwertbar anzusehen, wenn
der definierte Grenzwert von 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft nur geringfügig überschritten sei. Hiervon könne jedoch
bei einer Überschreitung von 20 Prozent nicht die Rede sein. Bei einem derartigen Wert sei vielmehr durch Hinzuziehung
eines Sachverständigen zu klären, ob sich die Nichteinhaltung der Wartezeit ausgewirkt und dies durch einen
Sicherheitszuschlag ausgeglichen werden könne. Auch komme hinzu, dass die Betroffene lediglich eine Dose "Cola-Bier"
in dieser Zeit getrunken habe und deshalb nur von einer geringfügigen Verfälschung des Messergebnisses ausgegangen
werden könne.