Ob ein Autofahrer privat oder bei der Ausübung seines Berufes ein zu volles "Punktekonto" ansammelt, ist bei der
Entscheidung über einen Führerscheinentzug unerheblich. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Dem Beschluss lag der Antrag eines Lkw-Fahrers zugrunde, bei dem sich innerhalb eines Zeitraums von ungefähr sechs
Jahren insgesamt 18 Punkte - im Wesentlichen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie Nichteinhaltung des
erforderlichen Mindestabstands auf Autobahnen - angesammelt hatten.
Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm daraufhin den Führerschein. Gegen diese sofort vollziehbare Entscheidung
suchte der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Trier nach, indes ohne Erfolg. Gerade
Verkehrsteilnehmer, die sich häufig im Straßenverkehr bewegten, seien in besonderer Weise verpflichtet, die
Verkehrsregeln einzuhalten, so die Richter. Dies aber habe der Antragsteller trotz mehrfacher Hinweise der Behörden
und auch nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht getan.
Auch auf seine beruflichen Belange könne keine Rücksicht genommen werden, weil es sich bei § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
StVG, der die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten vorsehe, um zwingendes Recht handele.
Der Beschluss vom 18.05.2006 (- 2 L 399/06.TR -) ist noch nicht rechtskräftig.