Das unabhängige Portal rund um Automobil & Verkehr
Freitag, 29. März 2024
Schrift: kleiner | größer
Lesezeit: ~ 2 Minuten
BFH: Nur reguläre Zulassung ist steuerrechtlich ausschlaggebend

Urteil: Kurzzeit-Kennzeichen bedeutet keine Erstzulassung

Mit der Zuteilung eines Kurzzeit-Kennzeichens ist im rechtlichen Sinne keine Erstzulassung des betreffenden Fahrzeuges verbunden. Diesen Umstand, der finanzielle Folgen haben kann, musste kürzlich die Klägerin in einem vom Bundesfinanzhof (BFH) in letzter Instanz entschiedenen Fall erfahren.
Die Frau hatte Ende 1999 einen schadstoffreduzierten PKW gekauft, für den eine befristete Befreiung von der Kfz-Steuer hätte gewährt werden können, wenn der Wagen vor dem 1. Januar 2000 erstmals zum Verkehr zugelassen worden wäre. Tatsächlich wurde der Wagen jedoch erst am 3. Januar 2000 regulär zum Verkehr zugelassen, und das Finanzamt lehnte die beantragte Steuerbefreiung ab.

Die Klägerin wollte dies nicht hinnehmen, weil sie bereits im Dezember 1999 ein Kurzzeitkennzeichen für ihren Wagen erhalten hatte, um damit für fünf Tage Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen. Damit sei ihr Fahrzeug rechtzeitig vor dem 1. Januar 2000 erstmals zum Verkehr zugelassen worden, argumentierte sie, und deshalb stehe ihr auch die beantragte Steuerbefreiung zu.

Der BFH gab dem Finanzamt Recht (Urteil vom 23. Mai 2006; - VII R 27/05 -): Eine erstmalige Zulassung zum Verkehr liege nur vor, wenn das betreffende Fahrzeug von der Zulassungsbehörde allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr zugelassen worden sei. Diese Voraussetzung sei bei der Verwendung eines Kurzzeitkennzeichens nicht erfüllt, denn dieses Kennzeichen berechtige nur zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten. Jede andere Benutzung des Fahrzeugs sei widerrechtlich und werde mit einem Bußgeld geahndet.

Die Bedeutung des Begriffs der Erstzulassung sah der BFH im Wesentlichen darin, dass das Datum der Erstzulassung im Verkehrsrecht häufig als Stichtag herangezogen werde, wenn es darum gehe, dass einerseits neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge bestimmte umwelt- oder sicherheitsbezogene Regelungen erfüllen müssten und andererseits Besitzern von Altfahrzeugen eine aufwändige und kostspielige Nachrüstung erspart werden solle. Diesen Schutz verdienten jedoch nur Altfahrzeuge, die vor dem jeweiligen Stichtag allgemein und sachlich unbeschränkt zum Verkehr zugelassen gewesen seien, während den Besitzern anderer Fahrzeuge zugemutet werden könne, ihre Fahrzeuge an die geltenden Bestimmungen anzupassen.

Eine ganz ähnliche Zielrichtung machte der BFH auch im Kfz-Steuerrecht aus: Hier sei es dem Gesetzgeber darum gegangen, das frühzeitige In-Verkehr-Bringen schadstoffarmer Fahrzeuge zu fördern und dabei die Förderung möglichst auf die beste am Markt verfügbare Technik zu konzentrieren. Dabei könne das Ziel des Gesetzgebers, Fahrzeuge mit hohem Schadstoffausstoß durch umweltschonendere zu ersetzen, nur erreicht werden, wenn die neu in den Verkehr kommenden Wagen allgemein und sachlich unbeschränkt zum Verkehr zugelassen würden. Ein Fahrzeug, mit dem lediglich Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten durchgeführt werden durften, genüge dem Förderzweck daher nicht.
text  Hanno S. Ritter
Verwandte Themen bei Autokiste
IM KONTEXT: DER BLICK INS WEB
Sie befinden sich im Archiv. Meldungen und enthaltene Links können veraltet sein. Bitte beachten Sie das obenstehende Veröffentlichungsdatum dieser Nachricht. Aktuelle Auto-News finden Sie hier.