Mit der Zuteilung eines Kurzzeit-Kennzeichens ist im rechtlichen Sinne keine Erstzulassung des betreffenden Fahrzeuges
verbunden. Diesen Umstand, der finanzielle Folgen haben kann, musste kürzlich die Klägerin in einem vom Bundesfinanzhof
(BFH) in letzter Instanz entschiedenen Fall erfahren.
Die Frau hatte Ende 1999 einen schadstoffreduzierten PKW gekauft, für den eine befristete Befreiung von der Kfz-Steuer
hätte gewährt werden können, wenn der Wagen vor dem 1. Januar 2000 erstmals zum Verkehr zugelassen worden wäre.
Tatsächlich wurde der Wagen jedoch erst am 3. Januar 2000 regulär zum Verkehr zugelassen, und das Finanzamt lehnte die
beantragte Steuerbefreiung ab.
Die Klägerin wollte dies nicht hinnehmen, weil sie bereits im Dezember 1999 ein Kurzzeitkennzeichen für ihren Wagen
erhalten hatte, um damit für fünf Tage Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen. Damit sei ihr Fahrzeug
rechtzeitig vor dem 1. Januar 2000 erstmals zum Verkehr zugelassen worden, argumentierte sie, und deshalb stehe ihr
auch die beantragte Steuerbefreiung zu.
Der BFH gab dem Finanzamt Recht (Urteil vom 23. Mai 2006;
- VII R 27/05 -): Eine erstmalige Zulassung zum
Verkehr liege nur vor, wenn das betreffende Fahrzeug von der Zulassungsbehörde allgemein und sachlich unbeschränkt zum
öffentlichen Verkehr zugelassen worden sei. Diese Voraussetzung sei bei der Verwendung eines Kurzzeitkennzeichens nicht
erfüllt, denn dieses Kennzeichen berechtige nur zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten. Jede andere Benutzung des
Fahrzeugs sei widerrechtlich und werde mit einem Bußgeld geahndet.
Die Bedeutung des Begriffs der Erstzulassung sah der BFH im Wesentlichen darin, dass das Datum der Erstzulassung im
Verkehrsrecht häufig als Stichtag herangezogen werde, wenn es darum gehe, dass einerseits neu in den Verkehr kommende
Fahrzeuge bestimmte umwelt- oder sicherheitsbezogene Regelungen erfüllen müssten und andererseits Besitzern von
Altfahrzeugen eine aufwändige und kostspielige Nachrüstung erspart werden solle. Diesen Schutz verdienten jedoch nur
Altfahrzeuge, die vor dem jeweiligen Stichtag allgemein und sachlich unbeschränkt zum Verkehr zugelassen gewesen seien,
während den Besitzern anderer Fahrzeuge zugemutet werden könne, ihre Fahrzeuge an die geltenden Bestimmungen
anzupassen.
Eine ganz ähnliche Zielrichtung machte der BFH auch im Kfz-Steuerrecht aus: Hier sei es dem Gesetzgeber darum gegangen,
das frühzeitige In-Verkehr-Bringen schadstoffarmer Fahrzeuge zu fördern und dabei die Förderung möglichst auf die beste
am Markt verfügbare Technik zu konzentrieren. Dabei könne das Ziel des Gesetzgebers, Fahrzeuge mit hohem Schadstoffausstoß
durch umweltschonendere zu ersetzen, nur erreicht werden, wenn die neu in den Verkehr kommenden Wagen allgemein und
sachlich unbeschränkt zum Verkehr zugelassen würden. Ein Fahrzeug, mit dem lediglich Prüfungs-, Probe- oder
Überführungsfahrten durchgeführt werden durften, genüge dem Förderzweck daher nicht.