 |
Während des "Winterschlafs" |
ADAC |
dürfen Kfz nur auf privatem Grund stehen |
Rund 1,6 Millionen Biker, Caravaner, Cabrio- oder Oldtimer-Eigner nutzen aus Kostengründen die Möglichkeit der
"automatischen An- und Abmeldung" ihres Fahrzeugs für einen bestimmten Zeitraum – das Saisonkennzeichen.
Ende Oktober ist "Schicht" für die meisten Nutzer, und dann muss das Fahrzeug weg von öffentlichem Grund.
"Außerhalb der auf dem Schild eingeprägten Monate dürfen Fahrzeuge nur auf privaten Grundstücken, nicht jedoch auf
öffentlichen Straßen, Parkplätzen oder in Parkhäusern abgestellt werden", erklärt Hans-Ulrich Sander vom TÜV Rheinland.
Bei Verstößen riskiert der Halter neben dem kostenpflichtigen Abschleppen ein Bußgeld von 40 Euro - und damit nicht
zuletzt einen Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei. Eine unerlaubte Spritztour bei schönem Wetter schlägt
gleich mit drei Punkten und 50 Euro zu Buche. Vor allem aber drohen bei Unfällen straf-, versicherungs und vor
allem haftungsrechtliche Konsequenzen. Streng genommen darf das Fahrzeug noch nicht einmal angelassen werden.
Probefahrten oder Werkstattbesuche sind nur mit einem Kurzzeitkennzeichen möglich.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Haupt- und Abgasuntersuchungen (HU/AU) sollten nach Möglichkeit nicht in den
Zeitraum der Winterpause fallen. Ansonsten müssen sie während des ersten Monats der nächsten Zulassungsperiode
nachgeholt werden. Ebenfalls wissenswert: Da Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen rechtlich nicht stillgelegt sind,
muss der Halter beim Verkauf umgehend die Zulassungsstelle informieren.
Der Zulassungszeitraum beim 1997 eingeführten Saisonkennzeichen liegt zwischen mindestens zwei und höchstens elf
Monaten im Jahr und muss zusammenhängend sein. Typischer Zeitraum ist 03-10, also März bis einschließlich Oktober.