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Samstag, 20. April 2024
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Steuerpflichtiger kann zwischen zwei Berechnungsmethoden wählen

Urteil: BFH zur Bewertung von Jahreswagen-Rabatten

Für die Berechnung des zu versteuernden sogenannten "geldwerten Vorteils" aus dem verbilligten Kauf von Produkten des Arbeitgebers – hier: Jahreswagen – gibt es zwei Methoden, zwischen denen der Arbeitnehmer nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich wählen darf.
Ausgangsbetrag der Bewertung nach § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist grundsätzlich der günstigste Preis am Markt, also der um marktübliche Preisnachlässe geminderte Endpreis.

Die andere Bewertungsmethode (§ 8 Abs. 3 EStG) geht von dem Preis aus, zu dem die betreffende Ware fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird, also grundsätzlich der vor Gewährung von Preisnachlässen auszuzeichnende Preis. Dieser Wert ist ggf. höher als der nach der ersten Methode ermittelte Betrag. Von ihm sind aber ein Bewertungsabschlag in Höhe von vier Prozent des Angebotspreises und ein Rabattfreibetrag von bis zu 1.080 Euro abzuziehen.

Unterschiedliche Werte können sich auch deshalb ergeben, weil im ersten Fall auf den Marktpreis am Ort der Verschaffung des Produkts abzustellen ist, im zweiten Fall aber die Verhältnisse eines einheitlichen Abgabeorts maßgebend sind, an welchem der Arbeitgeber oder der nächstansässige Abnehmer die betreffenden Produkte im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Das kann beispielsweise der Sitz des Arbeitgebers sein, wenn dort zentral über die Höhe des Personalrabatts entschieden wird.

BFH, Urteil vom 5.09.2006, - VI R 41/02 -
text  Hanno S. Ritter
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