Der Qualität einer Fotokopie eines Parkausweises kann eine besondere Beweiskraft zukommen, wenn ein Gericht darüber
entscheiden muss, ob der Hersteller der Kopie ein Fälscher ist oder nicht. So geschehen in einem vor dem OLG Stuttgart
verhandelten Fall.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Mann Farbkopien von dem Schwerbehindertenausweis und der
Sonderparkerlaubnis seiner schwerkranken Tochter gemacht.
Er lichtete dabei den Parkausweis beidseitig ab und schweißte die Kopie in Klarsichtfolie ein. Als der Mann kurz
darauf - in Abwesenheit seiner Tochter - sein Auto auf einem Behindertenparkplatz abstellte, legte er die Kopien gut
sichtbar auf das Armaturenbrett. Dort fielen sie prompt einem Polizisten auf. Der Beamte erkannte auf dem kopierten
Parkausweis deutlich Knitterspuren des Originalausweises. Zudem fehlte der Kopie des Schwerbehindertenausweises ein
Originallichtbild.
Das OLG Stuttgart sah in der Manipulation eine Urkundenfälschung (Urteil vom 22.05.2006;
- 1 Ss 13/06 -).
Die Tatsache, dass der Polizist die Kopien sofort als Fälschungen erkannt habe, sei für den Befund der Urkundenqualität
unerheblich, so das Gericht in Abweichung zur amtsgerichtlichen Erstinstanz. Maßgeblich sei vielmehr die Frage, ob der
Mann die Absicht gehabt habe, die von ihm hergestellten Duplikate als Originalurkunden oder als bloße Kopie zu
verwenden. Hierbei könne ihre Qualität eine Indizwirkung entfalten, so die Richter.
Denn je besser die sei, umso mehr spreche für eine Fälschungsabsicht des Täters. Im vorliegenden Fall zeige der Umstand,
dass der Mann Farb- statt Schwarz-Weiß-Kopien verwendet und diese sowohl beidseitig kopiert als auch teilweise in
Klarsichtfolie eingeschweißt habe, dass er andere Leute über die Echtheit der Dokumente habe täuschen wollen. Ansonsten,
so das Gericht, hätte er sich nicht so viel Mühe gemacht.