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Freitag, 29. März 2024
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Gericht: Falschbeschilderung ist Verletzung der Verkehrsregelungspflicht

Urteil: Gemeinde haftet für falsche Vorfahrtsbeschilderung

Bei Vorfahrtsunfällen ist die Sache und damit die Haftung meist recht klar. Was aber, wenn beide Beteiligten an einer Kreuzung auf ein Vorfahrtsschild treffen? Die Gemeinde muss haften, entschied jetzt ein Gericht in einem ungewöhnlichen Fall. Der Sachverhalt ereignete sich schon im Januar 2003, als ein Autofahrer mit dem Volvo der späteren Klägerin die frühere Bundesstraße 68 befuhr, die zum damaligen Zeitpunkt in eine Gemeindestraße umgestaltet wurde, allerdings in dem fraglichen Abschnitt noch durch Verkehrszeichen als Vorfahrtsstraße ausgewiesen war.

Im Bereich einer Einmündung kam es zu einem Zusammenstoß zwischen dem Wagen der Klägerin und dem von rechts einbiegenden Lancia eines anderen Autofahrers, der mangels anderer Kennzeichnung auf Rechts-vor-Links vertraute. Durch den Unfall entstand am Auto der Klägerin ein Schaden von rund 2.500 Euro, den die Frau zunächst gegenüber dem Unfallgegner geltend machte.

Dazu hatte das Landgericht Osnabrück im 2. Berufungsverfahren rechtskräftig entschieden, dass der Unfallgegner die Hälfte des Schadens in Höhe von 1.250 Euro zu tragen habe. Aufgrund der widersprüchlichen Verkehrsregelung falle keinem der Unfallbeteiligten ein Verkehrsverstoß zur Last. Für die Unfallfolgen hätten daher beide lediglich aufgrund der allgemeinen Betriebsgefahr der Fahrzeuge zu gleichen Teilen einzustehen.

Mit ihrer weiteren Klage verlangte die Klägerin später den Ersatz der noch offenen 1.250 Euro von der Stadt, die argumentierte, den Fahrer des klägerischen Pkw treffe ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall, da er trotz Tempolimit auf 20 km/h mit mindestens dem Doppelten unterwegs gewesen sei.

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat der Klage mit Urteil vom 23.11.2006 (- 5 O 1785/06 -) stattgegeben. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Beklagte der Klägerin für den entstandenen Schaden aufgrund einer Amtspflichtverletzung hafte. Die Gemeinde habe ihre Verkehrsregelungspflicht verletzt. Die Unfallstelle sei objektiv unrichtig beschildert gewesen. Hierauf sei der Unfall zurückzuführen. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges habe auf die Beschilderung vertraut und seine Vorfahrtsberechtigung angenommen. Auch treffe ihn kein Mitverschulden an dem Unfall.

Das stehe für das Gericht auf Grund der Beteiligung der Stadt am Vorprozess fest. In diesem Verfahren sei der Beklagten der Streit verkündet worden. Das habe nach der Zivilprozessordnung zur Folge, dass die tragenden Feststellungen aus dem ersten Verfahren auch für den jetzt zu entscheidenden Rechtsstreit bindend seien. Im Vorverfahren habe das Landgericht aber gerade festgestellt, dass den Unfallbeteiligten ein Verkehrsverstoß nicht vorzuwerfen sei. Damit stehe auch für diesen Rechtsstreit bindend fest, dass den Fahrer des klägerischen Fahrzeuges kein Mitverschulden an dem Unfall treffe.
text  Hanno S. Ritter
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