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Gericht: Falschbeschilderung ist Verletzung der Verkehrsregelungspflicht
Urteil: Gemeinde haftet für falsche Vorfahrtsbeschilderung
Bei Vorfahrtsunfällen ist die Sache und damit die Haftung meist recht klar. Was aber, wenn beide Beteiligten an einer
Kreuzung auf ein Vorfahrtsschild treffen? Die Gemeinde muss haften, entschied jetzt ein Gericht in einem ungewöhnlichen
Fall.
Der Sachverhalt ereignete sich schon im Januar 2003, als ein Autofahrer mit dem Volvo der späteren Klägerin die frühere
Bundesstraße 68 befuhr, die zum damaligen Zeitpunkt in eine Gemeindestraße umgestaltet wurde, allerdings in dem fraglichen
Abschnitt noch durch Verkehrszeichen als Vorfahrtsstraße ausgewiesen war.
Im Bereich einer Einmündung kam es zu einem Zusammenstoß zwischen dem Wagen der Klägerin und dem von rechts einbiegenden
Lancia eines anderen Autofahrers, der mangels anderer Kennzeichnung auf Rechts-vor-Links vertraute. Durch den Unfall
entstand am Auto der Klägerin ein Schaden von rund 2.500 Euro, den die Frau zunächst gegenüber dem Unfallgegner geltend
machte.
Dazu hatte das Landgericht Osnabrück im 2. Berufungsverfahren rechtskräftig entschieden, dass der Unfallgegner die Hälfte
des Schadens in Höhe von 1.250 Euro zu tragen habe. Aufgrund der widersprüchlichen Verkehrsregelung falle keinem der
Unfallbeteiligten ein Verkehrsverstoß zur Last. Für die Unfallfolgen hätten daher beide lediglich aufgrund der
allgemeinen Betriebsgefahr der Fahrzeuge zu gleichen Teilen einzustehen.
Mit ihrer weiteren Klage verlangte die Klägerin später den Ersatz der noch offenen 1.250 Euro von der Stadt, die
argumentierte, den Fahrer des klägerischen Pkw treffe ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall, da er trotz Tempolimit
auf 20 km/h mit mindestens dem Doppelten unterwegs gewesen sei.
Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat der Klage mit Urteil vom 23.11.2006 (- 5 O 1785/06 -)
stattgegeben. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Beklagte der Klägerin für den entstandenen Schaden
aufgrund einer Amtspflichtverletzung hafte. Die Gemeinde habe ihre Verkehrsregelungspflicht verletzt. Die Unfallstelle
sei objektiv unrichtig beschildert gewesen. Hierauf sei der Unfall zurückzuführen. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges
habe auf die Beschilderung vertraut und seine Vorfahrtsberechtigung angenommen. Auch treffe ihn kein Mitverschulden an
dem Unfall.
Das stehe für das Gericht auf Grund der Beteiligung der Stadt am Vorprozess fest. In diesem Verfahren sei der Beklagten der
Streit verkündet worden. Das habe nach der Zivilprozessordnung zur Folge, dass die tragenden Feststellungen aus dem ersten
Verfahren auch für den jetzt zu entscheidenden Rechtsstreit bindend seien. Im Vorverfahren habe das Landgericht aber gerade
festgestellt, dass den Unfallbeteiligten ein Verkehrsverstoß nicht vorzuwerfen sei. Damit stehe auch für diesen
Rechtsstreit bindend fest, dass den Fahrer des klägerischen Fahrzeuges kein Mitverschulden an dem Unfall treffe.
text Hanno S. Ritter
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