Grundstückseigentümer haften nicht automatisch für Schäden, die durch Gegenstände entstehen, welche Unbekannte von
ihrem Grundstück auf die Fahrbahn geschafft haben. Das hat das Amtsgericht Limburg entschieden.
In dem zugrundeliegenden, vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall hatte sich aus der Umfriedung eines Grundstücks
ein Betonklotz gelöst. Nachts begaben sich Unbekannte in den Vorgarten des Hauses, holten den dort liegenden
Steinbrocken und legten ihn auf die Fahrbahn.
Wenig später kollidierte ein Pkw im Dunkeln mit dem Hindernis. Der Autofahrer wollte später den Eigentümer des
Grundstücks für die Schäden an seinem Fahrzeug haftbar machen. Der Fall ging vor Gericht, wo der Mann unterlag
(Urteil vom 01.03.2006;
- 4 C 2124/05 -).
Eigentümer seien zwar dazu verpflichtet, von ihrem Grundstück ausgehende Gefahren abzuwenden, heißt es in der
Entscheidung, eine jeglichen Schadensfall ausschließende Verkehrssicherung sei aber nicht erreichbar. Von einem
Betonklotz, der über Nacht auf einem Privatgrundstück liege, sei normalerweise keine Gefahr für Mitmenschen zu erwarten.
Hauseigentümer verstießen grundsätzlich nicht allein dadurch gegen ihre Verkehrssicherungspflicht, dass sie Gegenstände
unbefestigt auf ihrem Grundstück lagerten. Der Grundstückeigentümer habe hier auch nicht damit rechnen müssen, dass
Unbekannte den Stein über Nacht auf die Fahrbahn legen würden. Er habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt
und müsse nicht haften, so das Urteil.