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Mittwoch, 4. Dezember 2024
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Gericht: Preisausschreiben-Gewinn ist Einkommen, nicht Vermögen

Urteil: Kein Arbeitslosengeld nach Gewinn eines Autos

Wie gewonnen, so zerronnen: Gewinnt ein Langzeitarbeitsloser in einem Gewinnspiel einen Pkw, so besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II ("Hartz IV"), bis der Wert des Wagens verbraucht ist. Das hat das Sozialgericht Dortmund entschieden. Grundlage war der Fall eines Familienvaters aus Iserlohn, der bei einer Baumarktkette als Hauptpreis eines Gewinnspiels einen neuen VW Golf im Wert von 17.610 Euro erhielt.

Der Wagen wurde kurz darauf auf den Namen der Ehefrau des Mannes angemeldet. Wenige Wochen später erklärte ihm die zuständige Behörde, der Pkw dürfte bis zur endgültigen Entscheidung darüber, ob er als Einkommen oder aber als Vermögen anzusehen sei, nicht veräußert werden. Noch am gleichen Tag hob das Amt die Bewilligung von Arbeitslosengeld II mit der Begründung auf, der gewonnene Pkw sei als einmaliges Einkommen anzurechnen. Dies führe zu einem Wegfall der Hilfebedürftigkeit für zehn Monate. Der Mann erhielt monatlich 1.381 Euro.

Der Widerspruch gegen diesen Bescheid wurde als unbegründet zurückgewiesen, woraufhin der Mann vor dem Sozialgericht Dortmund Klage erhob (- S 27 AS 61/07 -). Anfänglich gewährte die Gegenseite noch zwei Zwei-Wochen-Darlehen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, lehnte dies dann aber unter Hinweis auf die Möglichkeit des Verkaufs des Autos ab.

Dagegen nun wandte sich der Mann mit einem Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz, und machte geltend, es handele sich bei dem Pkw um Vermögen, das im Rahmen der Vermögensfreibeträge der Eheleute von jeweils 13.000 Euro geschützt sei.

Dieser Argumentation folgte das Sozialgericht Dortmund jedoch nicht. Eine aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Leistungseinstellung könne nicht gewährt werden, weil keine ernstlichen Zweifel an dem Vorgehen der Behörde bestünden. Es spreche nämlich mehr für die Auffassung der Antragsgegnerin, dass der Gewinn als (einmaliges) Einkommen und nicht als (geschütztes) Vermögen zu werten sei, heißt es in der Entscheidung (Beschluss vom 19.03.2007; - S 27 AS 59/07 ER -).

Nach der bereits vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen "Zuflusstheorie" gelte grundsätzlich als Einkommen dasjenige, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraumes wertmäßig dazu erhalte. Demgegenüber sei Vermögen dasjenige, was der Betreffende bei Beginn dieses Zahlungszeitraumes bereits zur Verfügung habe. Dem Antragsteller könne Arbeitslosengeld II auch nicht als Darlehen gewährt werden, weil er noch nichts unternommen habe, um den Pkw zu verwerten.
text  Hanno S. Ritter
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