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Freitag, 29. März 2024
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BGH: Entschädigung nur für direkt an Unfall Betroffene

Urteil: Geisterfahrer haftet nicht für psychische Schäden von Polizisten

Ein "Geisterfahrer" respektive dessen Haftpflichtversicherung haftet nicht für psychische Erkrankungen von Polizeibeamten als Zeugen eines durch ihn verursachten verheerenden Verkehrsunfalls. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit eine Klage des Landes Rheinland-Pfalz gegen die Versicherung abgewiesen. Das Land hatte von der Versicherung Schadenersatz für zwei Polizeibeamte verlangt, die infolge eines "posttraumatischen Belastungssyndroms" nur eingeschränkt arbeitsfähig waren.

Ein bei der Versicherung unter Vertrag stehender Autofahrer hatte als "Geisterfahrer" auf einer Autobahn bei Frankenthal einen Frontalzusammenstoß mit einem entgegenkommenden Pkw verursacht, in dem sich eine vierköpfige Familie befand. Beide Pkw fingen Feuer, wodurch sämtliche Insassen verbrannten. Die beiden Polizeibeamten mussten dies mit ansehen, ohne helfen zu können.

Der Bundesgerichtshof bestätigte jetzt die Urteile der beiden Vorinstanzen, die einen Ersatzanspruch des Landes insbesondere deshalb verneint hatten, weil die Tätigkeit der Polizeibeamten unter das allgemeine Lebensrisiko falle.

Durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert können zwar eine Verletzung der Gesundheit im Sinne des § 823 BGB darstellen, urteilte der BGH am Dienstag (- VI ZR 17/06 -). Die hier geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen könnten dem Schädiger aber unter den konkreten Umständen des Streitfalls nicht zugerechnet werden.

Zwar habe der Senat in der Vergangenheit eine Haftpflicht des Unfallverursachers in Fällen anerkannt, in denen der Geschädigte als direkt am Unfall Beteiligter infolge einer psychischen Schädigung eine schwere Gesundheitsstörung erlitten habe. Maßgeblich für die Zurechnung sei in diesen Fällen aber gewesen, dass der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines unmittelbaren Unfallbeteiligten aufgezwungen habe und dieser das Unfallgeschehen psychisch nicht habe verkraften können.

Solche Umstände seien hier nicht gegeben, weil die Polizeibeamten an dem eigentlichen Unfallgeschehen, nämlich der Kollision zwischen dem "Geisterfahrer" und dem Pkw der Familie, nicht beteiligt waren. Die Polizisten seien daher wie zufällige Zeugen anzusehen, für die ein solches Ereignis dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen ist, so der BGH.
text  Hanno S. Ritter
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