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Gericht: Bürgschaft nach Nutzungsende ist unangemessene Benachteiligung
Urteil: Bürgschaft bei Leasing-Kfz endet mit Nutzung
Grundsätzlich ist es zulässig, dass der Nutzer eines Leasingfahrzeuges als Bürge verpflichtet wird. Diese Verpflichtung
muss aber nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts München mit dem Ende der Nutzungszeit entfallen, sonst
benachteiligt sie den Bürgen unangemessen.
In dem Fall schloss eine Firma einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug, das anschließend von einem ihrer Angestellten
genutzt und auch auf ihn als Halter zugelassen wurde. Dieser übernahm eine selbstschuldnerische Bürgschaft für "alle
gegenwärtigen und künftigen Ansprüche und Forderungen aus diesem Vertrag."
Der Leasingvertrag wurde später wegen Zahlungsrückstandes gekündigt und abgerechnet. Nachdem noch eine Summe zur Zahlung
offen stand, nahm die Bank den ehemaligen Arbeitnehmer als Bürgen in Anspruch. Dieser weigerte sich zu zahlen. Schließlich
benutze er das Auto schon länger nicht mehr. Außerdem halte er die Bürgschaftserklärung für unwirksam.
Das Amtsgericht München, vor dem die Bank klagte, gab dem Bürgen Recht. Die zuständige Richterin kam zu dem Schluss, dass
die formularmäßige Bürgschaftserklärung nichtig sei, da sie den Bürgen unangemessen benachteilige.
Grundsätzlich sei es zwar zulässig und entspräche auch den legitimen Interessen der Leasinggeberin, dass diese für den
Fall, dass Leasingnehmer und Halter beziehungsweise Nutzer des Fahrzeuges auseinanderfallen, den Nutzer zusätzlich als
Bürgen in den Vertrag aufnähme. Dieser sei es letztlich, der auf den Zustand und die Behandlung des Fahrzeuges
entscheidenden Einfluss habe. Über dieses legitime Interesse gehe es jedoch hinaus, wenn der Nutzer auch über seine
Nutzungszeit hinaus für Ansprüche gegen die Leasingnehmerin haften solle. Einerseits entfalle dann der Sicherungszweck,
andererseits könnte sonst eine Kette von Bürgen entstehen, die zu einer völligen Übersicherung führen würde.
Außerdem verliere der vorherige Nutzer zu diesem Zeitpunkt den Einfluss auf das Fahrzeug. Nachdem die von der Klägerin
gewählte Formulierung nicht klar erkennen lasse, dass der Bürge nur für den Zeitraum hafte, in dem er auch Nutzer ist,
gehe dies zu Lasten der Klägerin. Für die Frage der Wirksamkeit einer AGB-Klausel sei die verbraucherfeindlichste
Auslegung heranzuziehen.
Die Entscheidung (- 212 C 15735/06 -) ist noch nicht rechtskräftig.
text Hanno S. Ritter
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