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Donnerstag, 28. März 2024
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Gericht: Offene Haustüre nicht unbedingt grob fahrlässig

Urteil: Versicherung haftet für Autoklau mit gestohlenem Schlüssel

Verschafft sich ein Dieb durch eine zum Lüften geöffnete Haustür Zutritt zu einer Wohnung, nimmt dort einen Autoschlüssel an sich und stiehlt sodann den vor dem Haus geparkten Pkw, so trifft den Bestohlenen nicht automatisch der Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Das hat das OLG Karlsruhe entschieden. Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte eine Frau in ihrem Ferienhaus am ungarischen Plattensee Urlaub gemacht. Ihren Pkw parkte sie auf der Straße vor dem Haus; den Fahrzeugschlüssel legte sie auf den Wohnzimmertisch.

Als sie am Vormittag für eine Stunde die Haustür zum Lüften öffnete, während sie drinnen mit verschiedenen Arbeiten beschäftigt war, gelangte ein Dieb unbemerkt durch die Haustür ins Wohnzimmer. Er entwendete den Fahrzeugschlüssel und verschwand mit dem Pkw. Den Schaden wollte die Frau später von ihrer Kaskoversicherung ersetzt haben, doch die weigerte sich. Begründung: Die Versicherte habe sich grob fahrlässig verhalten. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah das jedoch anders (Urteil vom 21.11.2006; - 12 U 150/06 -).

Der Frau könne kein grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden, so die Richter. Die Versicherte sei einem dreisten Diebstahl zum Opfer gefallen. Davon, dass sie den Dieb sozusagen "eingeladen" hätte, das Fahrzeug zu stehlen, könne keine Rede sein. Jedes Haus müsse gelüftet werden und biete Unbefugten dann leichteren Zugang. Dass die Dame gerade die Haustür geöffnet habe, möge als fahrlässig gewertet werden; grob fahrlässig sei es aber nicht gewesen.

Der Autoschlüssel, so die Richter, habe sich - von außen nicht sichtbar - im umgrenzten Gewahrsamsbereich der Eigentümerin befunden. Der Täter habe durch die Haustür eintreten müssen, um den Zündschlüssel auf dem Tisch überhaupt erst entdecken zu können; und dies am helllichten Vormittag und während die Frau sich in der Wohnung aufhielt. Ein das Haus umgebender anderthalb Meter hoher Metallzaun habe ein zusätzliches Hemmnis dargestellt.

Sei ein Grundstück durch einen hohen Zaun geschützt, so müsse sich für den Versicherten nicht aufdrängen, dass ein Dieb durch die zum Lüften geöffnete Haustür eindringen könnte, um erst den Fahrzeugschlüssel und dann das Kfz zu stehlen. Das Offenlassen der Tür sei unter diesen Umständen höchstens als einfache Fahrlässigkeit zu bewerten.

Auch der Umstand, dass sich der Diebstahl in Ungarn ereignete, ändere nichts, so die Richter. Es lägen keine Erkenntnisse darüber vor, dass am Plattensee zur Tatzeit mit besonders hoher Wahrscheinlichkeit mit Fahrzeugdiebstählen gerechnet werden musste. Die Versicherung müsse zahlen, so das Urteil.
text  Hanno S. Ritter
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