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Freitag, 29. März 2024
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Gericht: Benzinklausel ist wirksam, wenn Beifahrer zum Kfz-Führer wird

Urteil: Beifahrer tankt falsch - Versicherung leistungsfrei

Siehe Bildunterschrift
Falschbetankung ADAC
kann teuer werden
Manche moderne Diesel-Pkw sind so kultiviert, dass kaum ein Unterschied zum Ottomotor auffällt. Tankt vor diesem Hintergrund ein Beifahrer fälschlicherweise Benzin statt Diesel, kann ihn das teuer zu stehen kommen: Privat-Haftpflichtversicherungen müssen wegen der so genannten "Benzinklausel" in vielen Fällen für Motorschäden nicht aufkommen, wie ein aktuelles Urteil zeigt. In dem zugrundeliegenden, vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall Fall hatte ein Mercedes-Fahrer mit einem Bekannten eine Autobahntankstelle angefahren. Während der Fahrer die Toilette aufsuchte, entschloss sich der Beifahrer, um Zeit zu sparen, schon einmal den Wagen zu betanken.

Dafür fuhr er ihn ein kleines Stück näher an die Zapfsäule heran. Unwissend, dass es sich bei dem Auto um ein Dieselfahrzeug handelte, tankte er Normalbenzin. Dies führte während der Weiterfahrt durch den eigentlichen Wagenführer zu einem Motorschaden. Der Beifahrer übernahm die Instandsetzungskosten in Höhe von 7.150 Euro, wollte sich diese aber später von seiner Privathaftpflichtversicherung zurückholen. Als die sich unter Berufung auf eine sogenannte "Benzinklausel" weigerte, zog der Mann vor Gericht. Doch das Landgericht Duisburg wies seine Klage ab (Urteil vom 05.07.2006, - 11 O 105/05 -).

Der Beifahrer habe keinen Anspruch auf Versicherungsschutz aus seiner Privathaftpflicht, so das Gericht. Dieser erstrecke sich nämlich laut Versicherungsvertrag nicht auf Gefahren, die mit dem Führen von Kraftfahrzeugen verbunden seien. Im vorliegenden Fall habe der Beifahrer den Schaden an dem Mercedes seines Bekannten eindeutig als Führer des Kraftfahrzeuges verursacht, denn dafür reiche es schon aus, wenn jemand ein Kfz - wie hier - wenige Meter lenke.

Sinn und Zweck dieser so genannten "Benzinklausel" sei es, Überschneidungen zwischen den von der Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckten Fällen und solchen, für die die Privathaftpflicht eintrete, zu vermeiden. Die Anwendung der "Benzinklausel" scheitere auch nicht daran, dass dem Betroffenen möglicherweise auch ein Schutz innerhalb der Kfz-Haftpflichtversicherung versagt werden könnte. Der Gedanke der Lückenlosigkeit des Versicherungsschutzes gehe in diesem Fall zu weit, so das Gericht.
text  Hanno S. Ritter
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