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Falschbetankung |
ADAC |
kann teuer werden |
Manche moderne Diesel-Pkw sind so kultiviert, dass kaum ein Unterschied zum Ottomotor auffällt. Tankt vor diesem
Hintergrund ein Beifahrer fälschlicherweise Benzin statt Diesel, kann ihn das teuer zu stehen kommen:
Privat-Haftpflichtversicherungen müssen wegen der so genannten "Benzinklausel" in vielen Fällen für Motorschäden
nicht aufkommen, wie ein aktuelles Urteil zeigt.
In dem zugrundeliegenden, vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall Fall hatte ein Mercedes-Fahrer mit einem Bekannten
eine Autobahntankstelle angefahren. Während der Fahrer die Toilette aufsuchte, entschloss sich der Beifahrer, um Zeit
zu sparen, schon einmal den Wagen zu betanken.
Dafür fuhr er ihn ein kleines Stück näher an die Zapfsäule heran. Unwissend, dass es sich bei dem Auto um ein
Dieselfahrzeug handelte, tankte er Normalbenzin. Dies führte während der Weiterfahrt durch den eigentlichen
Wagenführer zu einem Motorschaden. Der Beifahrer übernahm die Instandsetzungskosten in Höhe von 7.150 Euro,
wollte sich diese aber später von seiner Privathaftpflichtversicherung zurückholen. Als die sich unter
Berufung auf eine sogenannte "Benzinklausel" weigerte, zog der Mann vor Gericht. Doch das Landgericht Duisburg
wies seine Klage ab (Urteil vom 05.07.2006,
- 11 O 105/05 -).
Der Beifahrer habe keinen Anspruch auf Versicherungsschutz aus seiner Privathaftpflicht, so das Gericht. Dieser
erstrecke sich nämlich laut Versicherungsvertrag nicht auf Gefahren, die mit dem Führen von Kraftfahrzeugen
verbunden seien. Im vorliegenden Fall habe der Beifahrer den Schaden an dem Mercedes seines Bekannten eindeutig
als Führer des Kraftfahrzeuges verursacht, denn dafür reiche es schon aus, wenn jemand ein Kfz - wie hier - wenige
Meter lenke.
Sinn und Zweck dieser so genannten "Benzinklausel" sei es, Überschneidungen zwischen den von der
Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckten Fällen und solchen, für die die Privathaftpflicht eintrete, zu vermeiden.
Die Anwendung der "Benzinklausel" scheitere auch nicht daran, dass dem Betroffenen möglicherweise auch ein Schutz
innerhalb der Kfz-Haftpflichtversicherung versagt werden könnte. Der Gedanke der Lückenlosigkeit des
Versicherungsschutzes gehe in diesem Fall zu weit, so das Gericht.