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Gericht: Leistungsfreiheit nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
Urteil: Versicherung muss auch bei falscher Schadenanzeige zahlen
Nicht jede Falschangabe in einer Schadensanzeige gegenüber einer Versicherung lässt automatisch auf einen vorgetäuschten
Versicherungsfall schließen. Die Assekuranz muss zusätzlich Vorsatz oder zumindest grobe Fahrlässigkeit nachweisen.
Das hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.
In dem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall war einer Frau in Berlin ihr Audi S 8 gestohlen worden. Für das
schnelle Oberklasse-Auto unterhielt sie eine Kaskoversicherung mit 150 Euro Selbstbeteiligung.
Nachdem die Frau den Diebstahl bei der örtlichen Polizeidienststelle angezeigt hatte, meldete sie den Kaskoschaden
ihrer Versicherung. Doch die weigerte sich zu zahlen. Die Versicherte habe in der Schadensanzeige fälschlicherweise
angegeben, bei dem Kauf des Wagens nur zwei und nicht vier Originalschlüssel erhalten zu haben, so die Assekuranz.
Anschließend habe sie ihr auch nur zwei Wagenschlüssel ausgehändigt und erst auf ihre Anfrage hin die beiden fehlenden
Schlüssel nachgereicht. Das sei eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung und begründe in diesem Fall eine erhebliche
Wahrscheinlichkeit für einen vorgetäuschten Autodiebstahl.
Die Versicherte behauptete dagegen, nur zwei Schlüssel benutzt zu haben. Die anderen beiden habe sie nach dem Kauf
in eine Schublade gelegt und dann vergessen. Der Fall landete vor Gericht.
Das LG Düsseldorf sah eine Erstattungsverpflichtung der Versicherung (Urteil vom 18.07.2007; - 11 O 139/06 -).
Die Falschangabe in der Schadensanzeige sei zwar als objektive Obliegenheitsverletzung zu werten, so das Gericht.
Doch sei diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt, sondern aus bloßer Nachlässigkeit. Eine solche
einfache Fahrlässigkeit lasse aber die Leistungsverpflichtung der Versicherung unberührt. Anders hätte es dagegen
ausgesehen, so die Richter, wenn an den später übersandten Fahrzeugschlüsseln etwa Kopierspuren infolge einer
Nachschlüsselherstellung zu sehen gewesen wären.
text Hanno S. Ritter
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