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Gericht: Nötigung setzt beabsichtigte Einwirkung auf anderen voraus
Urteil: Rücksichtsloses Überholen ist keine Nötigung
Wer rücksichtslos überholt und dabei einen anderen zu einer starken Bremsung zwingt, macht sich nicht
automatisch wegen Nötigung strafbar. Das geht aus einem Beschluss des OLG Düsseldorf hervor, über den der
Anwalt-Suchservice berichtet.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Autofahrer an einer roten Ampel angehalten. Vor ihm wartete bereits ein
Motorradfahrer. Bei Grün fuhren beide zügig an; der Autofahrer setzte zum Überholen an. Allerdings befand sich in
nur etwa 20 Metern Entfernung eine Fahrbahnverengung. Für den Pkw-Fahrer war auch erkennbar, dass er den
Überholvorgang wegen dieser Engstelle auf keinen Fall würde zu Ende führen können, ohne dass der Biker stark
abbremste.
Kurz vor Erreichen der Verengung zog der Autofahrer nach rechts und drängte das Zweirad in Richtung Bordsteinkante.
Der Motorradfahrer musste stark abbremsen, da er ansonsten gegen die hohe Bordsteinkante geprallt wäre. Später
erstattete er Anzeige gegen den Autofahrer. Dieser, so meinte er, habe sich der Nötigung strafbar gemacht. Das
OLG Düsseldorf teilte diese Meinung jedoch nicht (Beschluss vom 09.08.2007; - 5 Ss 130/07 - 61/07 l -).
Nicht jeder vorsätzliche Verkehrsverstoß sei gleich als Nötigung einzustufen, so die Richter. Im heutigen
Straßenverkehr komme es ständig vor, dass sich Verkehrsteilnehmer gegenseitig behinderten. Ein solches Verhalten
könne zwar ordnungswidrig oder mitunter auch strafbar sein. Von Nötigung könne man aber nur dann sprechen, wenn
die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer gerade der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens sei und nicht
dessen bloß mit in Kauf genommene Folge. Klassische Beispiele einer Nötigung im Straßenverkehr seien etwa das
Ausbremsen, das Bedrängen durch dichtes Auffahren oder das absichtliche Abdrängen.
In einem "bloß" rücksichtslosen Überholen liege dagegen noch keine Nötigung, denn dabei gehe es dem Überholenden
lediglich darum, möglichst schnell vorwärts zu kommen. Im vorliegenden Fall gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür,
dass der Autofahrer ein anderes Ziel verfolgte, als zügig voranzukommen. Dass dies auf Kosten des Bikers geschah,
sei nur die in Kauf genommen Folge seiner Fahrweise gewesen, nicht aber deren Zweck, so das OLG.
Der Autofahrer habe sich daher nicht der Nötigung strafbar gemacht. Die Frage, ob eine Strafbarkeit wegen
Gefährdung des Straßenverkehrs in Betracht kommen könnte, ließen die Richter offen, und verwiesen den Fall
zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück.
text Hanno S. Ritter
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