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Samstag, 20. April 2024
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BGH: Grundsätzlicher Anspruch entfällt, wenn Auto sowieso nicht fahrtüchtig ist

Urteil: Keine Mietwagenkosten nach Kaufvertrag-Rücktritt

Tritt ein Gebrauchtwagenkäufer wegen eines Mangels am Auto vom Kaufvertrag zurück, so kann er vom Verkäufer grundsätzlich auch Kosten für einen zwischenzeitlich genutzten Mietwagen verlangen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das mangelhafte Fahrzeug nicht aus anderen Gründen fahruntüchtig ist. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Im Spätsommer 2005 erwarb die spätere Klägerin von der Beklagten einen Gebrauchtwagen. Am 17. Januar 2006 verursachte der Ehemann der Klägerin bei Glatteis einen Unfall, bei dem das Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Eine am selben Tag durchgeführte Untersuchung durch einen Sachverständigen ergab, dass das Fahrzeug bereits vor dem Verkauf einen Unfall erlitten hatte.

Die Klägerin sah daraufhin von einer Reparatur des Fahrzeugs, die Kosten in Höhe von 4.000 bis 5.000 Euro verursacht hätte, ab und erklärte am 23. Januar 2006 den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, das Fahrzeug sei nicht unfallfrei gewesen. Ab diesem Tag mietete sie ein Ersatzfahrzeug von einer Verwandten an. Am 27. Januar 2006 nahm die Beklagte das beschädigte Fahrzeug zurück und erstattete der Klägerin den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Am 15. Februar 2006 erwarb die Klägerin einen anderen Wagen.

Mit der Klage begehrte die Frau die Erstattung von 1.100 Euro für die Anmietung des Ersatzfahrzeugs vom 23. Januar bis zum 14. Februar 2006, scheitere damit aber sowohl vor dem Amtsgericht als auch vor dem Landgericht. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte im Ergebnis ebenfalls keinen Erfolg.

In der BGH-Entscheidung (Urteil vom 28.11.2007; - VIII ZR 16/07 -) heißt es, ein Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens komme zwar grundsätzlich in Betracht, wenn der Käufer ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen könne; der Rücktritt vom Kaufvertrag stehe dem - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall habe ein solcher Anspruch aber schon deshalb nicht bestanden, weil die Klägerin das Fahrzeug aufgrund des Unfalles auch dann nicht hätte nutzen können, wenn es mangelfrei gewesen wäre. Um das beschädigte Fahrzeug nach diesem Unfall weiter nutzen zu können, hätte die Klägerin die Reparaturkosten investieren müssen. Die Ersparnis müsse sich die Klägerin nach der für die Schadensermittlung heranzuziehenden Differenztheorie anrechnen lassen; andernfalls stünde sie aufgrund des Mangels besser, als sie stünde, wenn das verkaufte Fahrzeug mangelfrei wäre.
text  Hanno S. Ritter
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