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Gericht: Nur Bagatellreparaturen ohne Wertminderung zulässig
Urteil: Im Werk nachlackierter Pkw gilt nicht als Neuwagen
Ein Auto, an dem noch im Herstellerwerk erhebliche Nachlackierungen vorgenommen wurden, darf nicht mehr als
"Neuwagen" verkauft werden, andernfalls ein Rückgaberecht besteht. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts
Bonn hervor.
In dem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall hatte eine Frau eine Limousine zum Preis von 33.800 Euro erworben.
Kurz nach der Auslieferung stellte sie fest, dass der angebliche "Neuwagen" auf der Fahrerseite nachlackiert
worden war.
Sie verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages, stieß damit beim Verkäufer aber auf Ablehnung. Begründung: Die
Nachlackierung sei noch im Herstellerwerk vorgenommen worden und beeinträchtige die Neuwageneigenschaft des
Fahrzeuges nicht. Daraufhin klagte die Frau, und bekam Recht.
Die verkaufte Limousine sei als mangelhaft anzusehen, stellten die Richter fest (Urteil vom 26.09.2006;
- 3 O 372/05 -).. Der Pkw habe bereits vor der Auslieferung Schäden erlitten, die zwar noch im
Werk repariert worden seien, der vereinbarten Eigenschaft als "Neuwagen" aber entgegenstünden. Fabrikneu sein
ein Fahrzeug dann, wenn es - abgesehen von der Überführungsfahrt - nicht benutzt worden sei, das Modell weiterhin
unverändert hergestellt werde, es keine durch längere Standzeiten bedingten Mängel habe und die Standzeit zwischen
Herstellung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr betrage.
Würden Herstellungsmängel vor Auslieferung im Werk nach den Produktionsrichtlinien des Herstellers beseitigt -
etwa durch geringfügiges Nachlackieren - so werde die Neuwageneigenschaft dadurch zwar nicht zwangsläufig infrage
gestellt. Entscheidend sei dann aber, ob die Mängel ordnungsgemäß und ohne Verbleib einer Wertminderung behoben
würden. Das sei hier nicht der Fall gewesen.
Der Wagen habe im Werk eine erhebliche Beschädigung erlitten, die dort zwar instand gesetzt worden sei, jedoch
einen nicht behebbaren Wertverlust hinterlassen habe. An dem Pkw seien umfangreiche Neulackierungsarbeiten außerhalb
des normalen Produktionsprozesses ausgeführt worden. Unter anderem sei die Seitenwand hinten links einschließlich des
Dachholms sowie die Fahrertür nachlackiert worden. Die linke Hintertür sei sogar komplett ersetzt worden. Das Maß
der Instandsetzungsarbeiten überschreite deutlich die Bagatellgrenze, und der Wagen habe dadurch deutlich an Wert
verloren, so die Richter.
Der Käufer eines Neuwagens dürfe erwarten, dass ihm kein Fahrzeug mit reparierten, offenbarungspflichtigen Vorschäden
übergeben werde, dessen Wiederverkaufswert gemindert sei. Die Kundin könne vom Vertrag zurücktreten und ihr Geld
zurückverlangen, so das Urteil.
text Hanno S. Ritter
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