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Gericht: Kein Schadenersatz für Pkw-Schäden durch abfallende Äste
Urteil: Gemeinde muss Bäume nicht mit Hubwagen untersuchen
Städte und Gemeinden sind nicht generell dazu verpflichtet, zur Kontrolle hoher Straßenbäume einen Hubwagen
einzusetzen, um ihren Verkehrssicherungspflichten nachzukommen und Schadenersatzpflichten auszuschließen. Das
hat das OLG Frankfurt in einem Urteil entschieden.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, war der Pkw eines Mannes durch einen herabgefallenen Platanen-Ast
beschädigt worden. Die Ausbesserung der im Fahrzeugdach entstandenen Dellen kostete rund 1.500 Euro.
Der verärgerte Autofahrer verklagte die Gemeinde auf Schadensersatz. Diese habe ihre Verkehrssicherungspflicht
verletzt und dadurch den Schaden verschuldet, argumentierte er. Sie wäre dazu verpflichtet gewesen, den 15 Meter
hohen Baum nicht nur - wie geschehen - vom Boden aus, sondern mithilfe eines Hubwagens eingehend auf trockene Äste
zu untersuchen. Das OLG Frankfurt sah das jedoch anders (Urteil vom 27.06.2007; - 1 U 30/07 -).
Die Gemeinde habe regelmäßig eine fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme (Baumschau) vom Boden aus durchgeführt.
Das, so die Richter, sei ausreichend gewesen. Bei den Anforderungen an die von Städten und Gemeinden durchzuführende
Baumschau sei der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit und finanziellen Machbarkeit zu berücksichtigen. Allein aus der
Höhe der Platane von 15 Metern folge keine Verpflichtung, einen Hubwagen zu ihrer Kontrolle einzusetzen. Dies wäre
nur dann anders, wenn es zusätzlich Anhaltspunkte für eine Schadhaftigkeit des Baumes gegeben hätte, was aber
nicht der Fall gewesen sei.
Hinzu komme, dass selbst, wenn die Gemeinde einen Hubwagen eingesetzt hätte, der betreffende Ast nicht unbedingt
entdeckt und als schadhaft erkannt worden wäre. Es habe sich bei diesem um einen relativ kleinen Ast von lediglich 75
Zentimetern Länge und 3,5 Zentimetern Durchmesser gehandelt. Selbst bei Einsatz eines Hubwagens hätte die Gemeinde
nicht jeden einzelnen kleineren Ast untersuchen können, so die Richter. Der Mann könne keinen Schadensersatz
beanspruchen.
text Hanno S. Ritter
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