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Mittwoch, 24. April 2024
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Gericht: Fahrverbot nur bei zeit- und sachnahem Begehen

Urteil: Mehrere Tempoverstöße allein führen nicht zu Fahrverbot

Hat ein Autofahrer mehrfach die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten und einmal gegen das Handyverbot am Steuer verstoßen, so lässt dies nicht automatisch auf mangelnde Verkehrsdisziplin schließen, die ein Fahrverbot rechtfertigen würde. Das hat das OLG Bamberg entschieden. In dem zugrundeliegenden, vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall war ein Mann innerhalb weniger Jahre dreimal durch fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitungen aufgefallen. Beim dritten Verstoß fuhr er rund 30 km/h zu schnell und sollte nunmehr nicht nur ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro zahlen, sondern zusätzlich einen Monat Fahrverbot erhalten.

Begründung: Der Autofahrer sei mehrfach zu schnell gefahren und außerdem einige Monate vor dem letzten Tempoverstoß auch noch bei einer unerlaubten Handybenutzung ertappt worden. Deshalb, so hieß es, sei insgesamt davon auszugehen, dass er beharrlich gegen seine Pflichten verstoße und es ihm an Verkehrsdisziplin mangle, weshalb ein Fahrverbot angebracht sei. Der Autofahrer ging gegen die Entscheidung vor, und er hatte vor dem OLG Bamberg schließlich Erfolg (Beschluss vom 04.10.2007; - 3 Ss Owi 1364/07 -).

Zwar könnten nicht nur ganz grobe Verkehrsverstöße ein Fahrverbot rechtfertigen, sondern auch weniger gravierende Zuwiderhandlungen, sofern diese beharrlich erfolgten, so das Gericht. In dem Fall müssten die wiederholten Verstöße aber zeit- und sachnah begangen sein und erkennen lassen, dass es dem Autofahrer an der für die Straßenverkehrsteilnahme notwendigen "rechtstreuen Gesinnung und Einsicht in zuvor begangenes Unrecht" fehle. Er müsse, so das OLG, Verkehrsvorschriften also unter Missachtung von Vorwarnungen wiederholt verletzt haben. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Zwischen der einmaligen verbotswidrigen Handynutzung und den Geschwindigkeitsüberschreitungen bestehe kein innerer Zusammenhang im Sinne mangelnder Verkehrsdisziplin. Der neun Monate zurückliegende Handyverstoß mache aus mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen noch keine beharrliche Pflichtenverletzung. Ein Fahrverbot lasse sich auf diese Grundlage nicht stützen, so das Gericht.
text  Hanno S. Ritter
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