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Gericht: Autofahrer nicht automatisch grob fahrlässig
Urteil: Wegrollendes Auto - Versicherung muss zahlen
Gerät ein abgestellter Pkw bei leichtem Gefälle unerwartet ins Rollen, so muss die Vollkasko-Versicherung für entstehende
Schäden aufkommen, es sei denn, der Autofahrer hat sie grob fahrlässig verursacht, weil weder der 1. Gang eingelegt noch
die Handbremse angezogen war. Dies muss die Assekuranz auch beweisen, entschied das Landgericht Karlsruhe.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Autofahrer an einer Brückenauffahrt einen Mautschalter übersehen und
deshalb kurz am rechten Rand geparkt, um ein Ticket lösen zu gehen. Die Fahrbahn war in diesem Bereich leicht abschüssig.
Kurz nachdem der Mann ausgestiegen war und sich von seinem Fahrzeug entfernt hatte, setzte sich dieses in Bewegung und
geriet auf die Gegenfahrbahn. Dort kollidierte es mit einem Bus und wurde schwer beschädigt. Die über 13.000 Euro Schaden
wollte der Pechvogel später von seiner Vollkaskoversicherung ersetzt haben, doch die verweigerte wegen grober Fahrlässigkeit
die Zahlung. Der Fall ging vor Gericht, und das LG Karlsruhe entschied zugunsten des Autofahrers.
Die Versicherung habe nicht beweisen können, dass der Mann grob fahrlässig handelte und müsse daher leisten, heißt
es in der Entscheidung (Urteil vom 12.01.2007; - 3 O 93/06 -). Bei leichtem Gefälle reiche es normalerweise
aus, entweder den ersten Gang einzulegen oder die Handbremse anzuziehen, um ein Wegrollen des Fahrzeugs zu verhindern.
Im vorliegenden Fall sei nicht erwiesen, dass der Versicherte weder das eine noch das andere getan habe, so die Richter.
Wenn der Mann gar keine Sicherungsmaßnahmen getroffen hätte, dann hätte der Pkw laut Sachverständigengutachten schon
während des Abstellens wegrollen müssen, was hier aber nicht der Fall gewesen sei. Das Fahrzeug sei vielmehr erst in
Bewegung geraten, als sich der Mann schon von ihm entfernt hatte. Dies sei nur dadurch zu erklären, wenn es für kurze
Zeit durch Haftreibung von Bremsanlage oder Getriebe am Wegrollen gehindert wurde. Entweder, so die Richter, weil die
Handbremse nur unvollständig angezogen oder der erste Gang "nicht ganz korrekt eingelegt" worden sei.
Ein Autofahrer, der eine der beiden möglichen Sicherungsmaßnahmen treffe, sie jedoch versehentlich nicht ganz korrekt
ausführe, handele noch nicht grob fahrlässig. Jedenfalls bei einem nur leichten Gefälle, so die Richter, könne ein
solcher Fehler auch einem sorgfältigen Autofahrer unterlaufen und begründe noch keinen groben Pflichtenverstoß. Die
Versicherung müsse daher zahlen.
text Hanno S. Ritter
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