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Anzeige der Ampel für zweite Straßenhälfte unerheblich
Urteil: Fußgänger muss eigene Ampel beachten
Ein Fußgänger, der bei Rot auf die Fahrbahn läuft, handelt auch dann grob fahrlässig, wenn die Fußgängerampel für die
Gegenfahrbahn bereits auf Grün gesprungen ist. Das geht aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin hervor.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Fußgänger an einer Doppel-Ampelanlage, die für ihn Rot zeigte, versucht, eine
vierspurige Straße zu überqueren. Auf dem zweiten Fahrstreifen wurde er von einem Fahrzeug erfasst und verletzt.
Später verklagte er den Autofahrer auf Schadensersatz. Die Fußgängerampel für die Gegenfahrbahn habe bereits grünes Licht
gezeigt, als er losgegangen sei. Deshalb, so der Verletzte, habe er damit rechnen dürfen, dass auch die für ihn geltende
Ampel sogleich auf Grün schalten werde. Außerdem, so der Fußgänger, habe der Autofahrer bereits Gelb gehabt und hätte
daher halten müssen.
Das KG Berlin beurteilte den Fall allerdings anders (Urteil vom 26.10.2006; - 22 U 193/05 -). Wer in
der Rotphase der für ihn maßgebenden Ampel plötzlich auf die Fahrbahn laufe, ohne sich über den herannahenden Verkehr
zu vergewissern, handle in aller Regel grob fahrlässig, so die Richter. Dass im vorliegenden Fall die Fußgängerampel
für die Gegenfahrbahn bereits grünes Licht zeigte, führe zu keiner anderen Beurteilung. Maßgebend sei die
Lichtzeichenregelung für die Fahrbahn, die der Betreffende zu überqueren versuche. Außerdem habe der Mann auch
angesichts der Breite der gesamten Kreuzung mit vier Fahrstreifen nicht annehmen können, dass die für ihn maßgebende
Ampel ebenfalls sogleich umschalten werde.
Dem Autofahrer sei dagegen kein Vorwurf zu machen, so das Gericht. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass bei rotem Ampellicht
niemand die Fahrbahn betreten werde. Dass der Fahrzeugführer - wie der Verletzte behaupte - selbst schon Gelb hatte, sei
nicht bewiesen. Im Übrigen liege im Überfahren der Haltelinie bei Gelb dann keine Sorgfaltspflichtverletzung, wenn die Ampel
erst so kurz vor Erreichen der Kreuzung umschalte, dass der Bremsweg nicht ausreichen würde, um bei mittlerem Bremsen noch
zum Stehen zu kommen, so das Gericht. Der Autofahrer müsse nicht haften.
text Hanno S. Ritter
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