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Keine GEZ-Gebühren für |
Volkswagen |
Autoradios nur bei privater Pkw-Nutzung |
Weil er auf der Heckscheibe seines Pkw großflächig auf eine seiner Ehefrau gehörende Uhren- und
Schmuckwerkstatt hinweist, muss ein Mann aus Rheinhessen für das Autoradio Rundfunkgebühren entrichten.
Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden.
Der Autohalter hatte mit seiner Klage gegen den Südwestrundfunk (SWR) geltend gemacht, dass das Fahrzeug nicht
für das Geschäft seiner Ehefrau genutzt werde. Weiter berief er sich darauf, dass es häufig an Autos
angebrachte Hinweise auf Diskotheken, Kneipen oder Autohäuser gebe. In diesen Fällen erhebe der SWR
keine Gebühren für Autoradios; es liege eine rechtswidrige Ungleichbehandlung vor.
Der SWR hat seine Gebührenforderung damit begründet, dass wegen der Werbeaufschrift keine rein private
Nutzung des Kraftfahrzeugs des Klägers vorliege. Nur bei einer rein privaten Nutzung wäre das Autoradio
ein gebührenfreies Zweitgerät. Es sei unerheblich, dass der Kläger nicht für sein eigenes Geschäft,
sondern für das der Ehefrau werbe. Die Fälle, in denen auf Diskotheken, Kneipen oder Autohäuser
hingewiesen werde, seien nicht vergleichbar.
Die Richter haben den Rechtsstandpunkt des SWR im Wesentlichen bestätigt (Urteil vom 07.07.2008,
- 4 K 461/08.MZ -). Nur bei einem ausschließlich privat genutzten Kfz sei ein Autoradio
als Zweitgerät gebührenbefreit. Dabei komme es auf den Umfang der nicht privaten Nutzung nicht an.
Auch wenn die nicht private Nutzung sehr gering sei, falle eine Rundfunkgebühr für das Autoradio an.
Beim Kläger liege wegen der Werbung für das Geschäft der Ehefrau eine teilweise nicht private Nutzung
des Kfz vor. Werbung für ein Geschäft sei wie die Geschäftstätigkeit selbst zu behandeln und damit
nicht privat. Der Kläger habe davon auch einen Vorteil. Die Förderung des Geschäfts der Ehefrau komme
letztendlich auch ihm zugute.
Aufkleber oder ähnliches mit Hinweisen auf Diskotheken, Kneipen oder Autohäuser seien mit der Werbung
auf der Heckscheibe des Kraftfahrzeugs des Klägers nicht vergleichbar. In der Regel seien sie viel
kleiner. Außerdem hätten sie nicht zum Ziel, deren Geschäfte zu fördern. Sie erfüllten vielmehr eine
Funktion wie eine private Empfehlung von Kunde zu Kunde. Schließlich sei auch ein Vorteil dadurch auf
Seiten des Kraftfahrzeughalters nicht erkennbar.