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Freitag, 19. April 2024
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Gericht: Gebührenbefreiung für Zweitgerät nur bei strikt privater Kfz-Nutzung

Urteil: Werbung auf Heckscheibe kann GEZ-Gebühren auslösen

Siehe Bildunterschrift
Keine GEZ-Gebühren für Volkswagen
Autoradios nur bei privater Pkw-Nutzung
Weil er auf der Heckscheibe seines Pkw großflächig auf eine seiner Ehefrau gehörende Uhren- und Schmuckwerkstatt hinweist, muss ein Mann aus Rheinhessen für das Autoradio Rundfunkgebühren entrichten. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden. Der Autohalter hatte mit seiner Klage gegen den Südwestrundfunk (SWR) geltend gemacht, dass das Fahrzeug nicht für das Geschäft seiner Ehefrau genutzt werde. Weiter berief er sich darauf, dass es häufig an Autos angebrachte Hinweise auf Diskotheken, Kneipen oder Autohäuser gebe. In diesen Fällen erhebe der SWR keine Gebühren für Autoradios; es liege eine rechtswidrige Ungleichbehandlung vor.

Der SWR hat seine Gebührenforderung damit begründet, dass wegen der Werbeaufschrift keine rein private Nutzung des Kraftfahrzeugs des Klägers vorliege. Nur bei einer rein privaten Nutzung wäre das Autoradio ein gebührenfreies Zweitgerät. Es sei unerheblich, dass der Kläger nicht für sein eigenes Geschäft, sondern für das der Ehefrau werbe. Die Fälle, in denen auf Diskotheken, Kneipen oder Autohäuser hingewiesen werde, seien nicht vergleichbar.

Die Richter haben den Rechtsstandpunkt des SWR im Wesentlichen bestätigt (Urteil vom 07.07.2008, - 4 K 461/08.MZ -). Nur bei einem ausschließlich privat genutzten Kfz sei ein Autoradio als Zweitgerät gebührenbefreit. Dabei komme es auf den Umfang der nicht privaten Nutzung nicht an. Auch wenn die nicht private Nutzung sehr gering sei, falle eine Rundfunkgebühr für das Autoradio an.

Beim Kläger liege wegen der Werbung für das Geschäft der Ehefrau eine teilweise nicht private Nutzung des Kfz vor. Werbung für ein Geschäft sei wie die Geschäftstätigkeit selbst zu behandeln und damit nicht privat. Der Kläger habe davon auch einen Vorteil. Die Förderung des Geschäfts der Ehefrau komme letztendlich auch ihm zugute.

Aufkleber oder ähnliches mit Hinweisen auf Diskotheken, Kneipen oder Autohäuser seien mit der Werbung auf der Heckscheibe des Kraftfahrzeugs des Klägers nicht vergleichbar. In der Regel seien sie viel kleiner. Außerdem hätten sie nicht zum Ziel, deren Geschäfte zu fördern. Sie erfüllten vielmehr eine Funktion wie eine private Empfehlung von Kunde zu Kunde. Schließlich sei auch ein Vorteil dadurch auf Seiten des Kraftfahrzeughalters nicht erkennbar.
text  Hanno S. Ritter
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