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Gericht: Motorrad-Verkäufer wird bestohlen, nicht betrogen
Urteil: Versicherungsschutz für Kfz-Klau während Probefahrt
Wer sein Kfz zum Zwecke einer Probefahrt einem Kaufinteressenten überlässt, der auf Nimmerwiedersehen
verschwindet, ist bestohlen und nicht betrogen worden und hat demnach Anspruch auf Schadenersatz durch
die Teilkaskoversicherung. Das entschied das Oberlandesgericht Köln.
Der kürzlich bekanntgewordenen Entscheidung aus dem Jahr 2007 lag der Fall eines Motorrad-Fahrers zugrunde.
Der spätere Kläger beabsichtigte, sein erst gut ein Jahr altes Gefährt vom Typ BMW 1200 GS, das bei der
beklagten Versicherungsgesellschaft teilkaskoversichert war, zu verkaufen. Er wollte den Erlös für seine
Familie nutzen, die nachwuchs erwartete.
Auf ein Inserat im Internet erschien ein Interessent auf einem älteren Yamaha-Motorrad, der sich als "
Josef Krause" vorstellte. Einen Personalausweis ließ sich der Verkäufer nicht vorlegen. Er überließ dem
Mann seine Maschine zu einer kurzen Probefahrt, ohne die Fahrzeugpapiere mitzugeben. Während der Probefahrt
verschwand der angebliche Herr Krause mit der BMW und ließ sein altes Krad zurück, von dem sich später
herausstellte, dass es als Bastlerfahrzeug für 600 Euro erworben und nicht umgemeldet worden war. Der
Versuch, den angeblichen Käufer zu ermitteln, blieb daher ohne Erfolg; Herr Krause war in Wahrheit nicht existent.
Die Versicherungsgesellschaft verweigerte die Zahlung der Entschädigung mit der Begründung, der Motorradfahrer
sei Opfer eines - nicht versicherten - Betruges geworden. Jedenfalls habe er grob fahrlässig gehandelt, als
er das hochwertige Motorrad dem unbekannten Käufer zu einer örtlich und zeitlich nicht begrenzten Probefahrt
überlassen habe.
Das Oberlandesgericht folgte dieser Argumentation in zweiter Instanz jedoch nicht. Die Richter gingen nicht
von einem Betrug, sondern von einer "Entwendung" im Sinne der Versicherungsbedingungen aus. Der Verkäufer
habe mit dem Einverständnis zur Probefahrt seinen "Gewahrsam" an der Maschine nicht aufgeben wollen; dieser
sei nur gelockert gewesen. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Fahrzeugschein nicht mit übergeben
worden sei. Der Interessent habe sich bei seiner Probefahrt nur im Gebiet der kleinen Ortschaft bewegen
sollen, in der die Besichtigung stattfand.
Obwohl der Motorrad-Eigentümer sich keinen amtlichen Ausweis zeigen ließ und nicht um Hinterlassung einer
Sicherheit für die Zeit der Probefahrt bat, sei die Versicherung nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung
des Versicherungsfalls von ihrer Zahlungspflicht frei geworden. Zwar seien die Versäumnisse des Verkäufers als
sorgfaltswidrig anzusehen, sie stellten aber keinen groben Verstoß dar, weil der Kaufinteressent sein
zugelassenes Motorrad zurückgelassen habe. Der Verkäufer habe danach annehmen dürfen, den Interessenten
im Notfall auch über das Kennzeichen ermitteln zu können. Auch habe die hinterlassene Maschine in den
Augen des Verkäufers einen gewissen Wert dargestellt.
Inwieweit die Entscheidung (Urteil vom 22.07.2008; - 9 U 188/07 -) auf den Verkauf eines Pkw
übertragbar ist, bei dem das Mitfahren bei der Probefahrt für den Verkäufer sehr viel einfacher und
sicherer ist, ließ das Gericht offen.
text Hanno S. Ritter
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