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Gericht: Käufer eines älteren Gebrauchtwagens kann Kaufvertrag rückabwickeln
Urteil: Brandauslösendes Leck an Gebrauchtwagen ist Sachmangel
Eine Leckage der Kraftstoffleitung im Motorraum, die einen Brand verursacht, stellt auch bei einem
älteren Gebrauchtwagen keinen gewöhnlichen Verschleiß dar. Es handelt sich vielmehr um einen
gewährleistungspflichtigen Mangel, entschied das Oberlandesgericht Celle.
In dem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall hatte eine Frau bei einem Gebrauchtwagenhändler einen
zehn Jahre alten Ford Galaxy zum Preis von 3.000 Euro gekauft. Die Freude daran währte jedoch nicht lange:
Nur zwei Monate später brannte der Motorraum des Vans aus; das Auto war nicht mehr nutzbar. Als
Brandursache ermittelte ein Sachverständiger eine Kraftstoffleckage am Einspritzventil des ersten
Zylinders bzw. an dessen Zuleitung.
Die Käuferin wandte sich empört an den Händler, erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte ihr
Geld zurück. Doch der Händler ließ das nicht gelten. Er vertrat den Standpunkt, es liege kein
gewährleistungspflichtiger Mangel vor, sondern es habe sich bei dem Leck um normalen Verschleiß
gehandelt, mit dem der Käufer eines so alten Autos rechnen müsse. Die Frau zog vor Gericht,
wo sie beim OLG Celle schließlich Recht bekam (Urteil vom 16.04.2008; - 7 U 224/07 -).
Die Richter bewerteten die Leckage nicht als Verschleiß, sondern als Sachmangel. Verschleiß, den der
Käufer eines Gebrauchtwagens erwarten und deshalb hinnehmen müsse, liege vor, wenn einzelne Bauteile
üblicherweise einer stärkeren Abnutzung als das Gesamtfahrzeug unterlägen und in gewissen Zeitabständen
einer regelmäßigen Erneuerung bedürften. Dies treffe etwa auf Zahnriemen, Bremsbeläge oder die
Batterie zu.
Demgegenüber dürfe auch der Käufer eines zehn Jahre alten Fahrzeugs erwarten, dass das Auto zumindest
fahrfähig sei und nicht beim Starten des Motors in Brand gerate, so das Gericht. Die Kraftstoffzuleitung
im Motorraum müsse so ausgelegt sein, dass sie das normale Lebensalter eines Fahrzeugs überdauere. Auch
einem Käufer eines günstigen Fahrzeugs dürften hinsichtlich kapitaler Mängel, die dem Wagen seine
Gebrauchstauglichkeit vollständig entzögen, Gewährleistungsrechte nicht von vornherein versagt werden,
heißt es in der Entscheidung.
text Hanno S. Ritter
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