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Um die MPU kommen |
TÜV Süd |
Betroffene künftig kaum noch herum |
Autofahrer können sich einer in Deutschland angeordneten Medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) künftig
nicht mehr dadurch entziehen, dass sie einen Führerschein im Ausland erwerben. Mit der jetzt in Kraft tretenden
Gesetzesänderung wird dem sogenannten Führerschein-Tourismus erstmals ein wirksamer Riegel vorgeschoben.
Alkohol oder Drogen am Steuer oder zu viele Punkte in Flensburg - der Führerschein ist weg. Und auf dem Weg zurück
zur Fahrerlaubnis ist auf Anordnung der Führerscheinbehörde eine MPU zu absolvieren. Manch ein Autofahrer wählte
da den möglicherweise einfacheren Weg - eine Führerscheinprüfung im Ausland, häufig in angrenzenden Ländern wie
Tschechien, Polen oder den Niederlanden.
Was für die Betroffenen im Einzelfall die "Rettung" gewesen sein mag, sehen Experten unter dem Sicherheitsaspekt
kritisch. "Wenn jemand sein Verhalten nicht wirklich ändert, wird er bald wieder vor demselben Problem stehen -
und der Führerschein ist erneut weg", sagt Gerhard Laub vom TÜV-Süd-Geschäftsbereich "Life Service", der selbst
MPUs durchführt.
Die vor zwei Jahren verabschiedete 3. EU-Führerscheinrichtlinie trägt dem bereits Rechnung. Die entsprechenden
Abschnitte werden nun zum 19. Januar 2009 in Deutschland anwendbar und mit einer Ergänzung der Fahrerlaubnis-Verordnung
umgesetzt. Sie besagt, dass der Staat, in dem der Betroffene seinen Wohnsitz hat, von innerstaatlichen Regelungen
Gebrauch machen kann, auch wenn der Betroffene den Führerschein im EU-Ausland erworben hat. Konkret: Ist der
Führerschein in Deutschland entzogen und der Betroffene macht ihn im Ausland neu, dann gilt die Fahrerlaubnis in
der Bundesrepublik nicht. Das Hintertürchen für "MPU-Flüchtlinge" ist also zu.
Wer künftig in Deutschland mit einem Führerschein unterwegs ist, den er ab dem 19. Januar im Ausland erworben hat,
begeht laut ADAC eine Straftat, wenn seine frühere Fahrerlaubnis entzogen wurde. Er wird bei einer Kontrolle genau
so behandelt, als wäre er völlig ohne Fahrerlaubnis gefahren. Es drohen empfindliche Geldstrafen, im Wiederholungsfall
oder bei erheblichen Vorstrafen auch ein mehrmonatiger Gefängnisaufenthalt.
Anders liegt der Fall, wenn Führerscheine vor dem 19. Januar von einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellt wurden.
Diese müssen in Deutschland grundsätzlich ohne jede Formalität anerkannt werden. Das gilt selbst dann, wenn der andere
Mitgliedsstaat nicht dieselben Anforderungen an den Eignungsnachweis stellt, insbesondere also auf eine MPU verzichtet.
Nur in wenigen Ausnahmefällen darf die Anerkennung verweigert werden. Dies ist trotz eingetragenem ausländischen
Wohnsitz etwa dann der Fall, wenn es sich lediglich um einen Scheinwohnsitz handelt. Strafrechtliche Folgen drohen hier
allerdings erst dann, wenn trotz der Aberkennung der Fahrberechtigung in Deutschland weiter gefahren wird.
Wer noch nie einen Führerschein besessen hat und sich länger als ein halbes Jahr im Ausland aufhält, kann weiterhin
dort einen Führerschein erwerben, der dann auch in Deutschland anerkannt wird. Stammt der Führerschein aus einem Land
außerhalb der EU, muss er nach der Rückkehr nach Deutschland innerhalb eines halben Jahres umgeschrieben werden. Nur
bei Führerscheinen aus der EU bedarf es in diesen Fällen weder einer Anerkennung noch einer Umschreibung.