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Gericht: Fahrverbot muss angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat haben
Urteil: Kein Fahrverbot zweieinhalb Jahre nach Verkehrsverstoß
Die Anordnung eines Fahrverbots ist nach einer aktuell veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts
Hamm unzulässig, wenn die zugrundeliegende Verkehrsstraftat bereits zweieinhalb Jahre zurückliegt.
Das Gericht hat damit ein Urteil des Landgerichts Münster, welches gegen einen Angeklagten wegen einer
fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs neben einer Geldstrafe in Höhe von 2.100 Euro zusätzlich
ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt hatte, hinsichtlich des Fahrverbots aufgehoben.
Nach Auffassung des OLG-Senats begegnet die Anordnung des Fahrverbots durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil
sie als Warnungs- und Besinnungsstrafe für den mittlerweile zweieinhalb Jahre zurückliegenden Pflichtverstoß nicht
mehr geeignet ist. Das Fahrverbot sei als sogenannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer
vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des
Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln.
Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion könne das Fahrverbot aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem
angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der
erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbotes dem Angeklagten anzulasten sei. Dies war
in dem zu entscheidenden Fall jedoch nicht gegeben, da der Angeklagte das Verfahren nicht in unlauterer
Weise verzögert hatte.
Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.02.2008; - 4 Ss 21/08 -
text Hanno S. Ritter
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