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Gericht: Ästhetische Gründe nicht ausreichend für Folienkennzeichen
Urteil: Klebekennzeichen nur bei technischer Notwendigkeit
Von dem Halter eines Kfz kann verlangt werden, dass ein selbstklebendes Kennzeichen, das nicht den einschlägigen
Vorschriften entspricht, von dem Fahrzeug entfernt wird. Dies gilt auch dann, wenn ein normales Kennzeichen mitgeführt
wird, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem jetzt veröffentlichten Fall.
In dem Fall ging es um eine Autofahrerin, die an ihrem Mazda vorne nicht das von der Behörde abgestempelte Kennzeichenschild,
sondern ein Klebekennzeichen angebracht hat. Das abgestempelte Schild führt sie nach ihren Angaben im Straßenverkehr mit
sich und legt es, wenn sie ihr Fahrzeug parkt, hinter die Windschutzscheibe.
Die beklagte Stadt gab der Klägerin auf, das Klebekennzeichen zu entfernen und die Mängelbeseitigung nachzuweisen. Hiergegen
machte die Dame geltend, das beanstandete Folienkennzeichen, welches sich schon sieben Jahre auf dem Fahrzeug befinde,
entspreche den Vorschriften. Vorsorglich beantragte sie die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Dies lehnte die Stadt ab.
Die von der Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Klebekennzeichen,
so das Gericht, erfülle die Anforderungen der einschlägigen Bestimmungen nicht, da sich auf der Vorderseite des Mazdas nicht
das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer befinde. Zudem habe die Stadt zu Recht auch keine
Ausnahmegenehmigung erteilt, weil hierfür kein Grund bestehe.
Ein solcher könne dann gegeben sein, wenn etwa die Anbringung eines herkömmlichen Schildes an einem Fahrzeug technisch nicht
möglich sei. Am Mazda der Klägerin könne aber nach Aussage des Herstellers problemlos ein gängiges Kennzeichen angebracht
werden. Ästhetische Gründe oder die notwendigen finanziellen Aufwendungen der Klägerin für die Entfernung des
Klebekennzeichens und eine ihrer Meinung nach dann notwendige Neulackierung der Motorhaube rechtfertigten die Erteilung
der gewünschten Ausnahme ebenfalls nicht.
Die Entscheidung (Urteil vom 06.04.2009, - 3 K 904/08.KO -) ist noch nicht rechtskräftig.
text Hanno S. Ritter
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