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Gericht: Keine besondere Sicherungsmaßnahmen durch Betreiber notwendig
Urteil: Fußgänger durch Schranke verletzt - selbst schuld
Wer als Fußgänger unter einer Parkplatz-Schranke hindurchläuft und dabei verletzt wird, weil die Schranke sich
schließt, kann nicht darauf hoffen, Schadenersatz oder Schmerzensgeld zu bekommen. Das
geht aus einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.
In dem verhandelten Fall ging es um eine Frau, die den Mitarbeiterparkplatz eines Betriebes überqueren wollte,
der mit einem rot-weißen Schlagbaum gegen die Einfahrt unbefugter Fahrzeuge abgesperrt war.
Sie lief direkt auf der Fahrbahn unmittelbar neben der geöffneten Schranke entlang, obwohl sie sich ohne weiteres
außerhalb von deren Reichweite hätte bewegen können. Der nur gegen metallische Gegenstände gesicherte Schlagbaum
schloss sich und versetzte der Frau - nomen est omen - einen heftigen Schlag auf den Kopf, wobei ihre Brille
beschädigt wurde. Dafür verlangte sie später von dem Unternehmen Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von
insgesamt rund 4.700 Euro.
Der Betreiber des Parkplatzes respektive der Schrankenanlage ist nach Auffassung des Gerichts aber voll seiner
gesetzlichen Pflicht zur Verkehrssicherung nachgekommen, wenn die Schließautomatik üblicherweise mittels einer
Induktionsschleife nur auf die Metallkarossen von Fahrzeugen reagiere, aber keine Personen auf dem Fahrbahnabschnitt
wahrnehme. Denn letztere hätten dort überhaupt nichts zu suchen und müssten deshalb auch nicht extra gewarnt werden,
berichtete die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline am Mittwoch in Nürnberg.
Die Richter hielten weder das Aufstellen von Warnschildern noch den Einbau einer speziell auf Personen
reagierenden Lichtschranke für erforderlich. Der rot-weiße Schlagbaum sei für Fußgänger leicht zu erkennen.
In der Begründung der Entscheidung (Beschluss vom 25.05.2009, - 33 S 6/09 -) heißt es, bei einer geöffneten
Schranke sei nun mal damit zu rechnen, dass diese sich jederzeit wieder absenke, weil das ja gerade der
Zweck einer Schranke sei.
text Hanno S. Ritter
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