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Mittwoch, 24. April 2024
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Gericht: Schieben und damit Parken zulässig

Urteil: Zeichen 260 verbietet nicht das Parken von Motorrädern

Urteil: Zeichen 260 verbietet nicht das Parken von Motorrädern
Einfahrverbote: ak
Zeichen 260, Zeichen 250
Das Verbotszeichen 260 der StVO verbietet nicht das Schieben und Parken von Krafträdern, sondern nur das Einfahren. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden und damit einen Motorradfahrer vom Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen. Der 48-jährige Betroffene hatte im Juli 2007 sein Kraftrad am Seeufer eines Badesees bei Karlsruhe abgestellt, obwohl dieser Verkehrsbereich durch das Verbotszeichen 260 gesperrt gewesen war. Dabei war er bis zu dem Schild mit seinem Kraftrad gefahren, hatte es von dort an bis zum Abstellplatz geschoben und es an dieser Stelle fünf bis sechs Stunden belassen.

Dafür bekam der Mann ein "Ticket", gegen das er sich wehrte. Doch auch das Amtsgericht sah das Parken in der gesperrten Zone als unzulässig an, weil das Verbotszeichen 260 auch den ruhenden Verkehr erfasse, und verurteilte ihn deshalb wegen fahrlässig ordnungswidrigen Verhaltens zu einer Geldbuße von 15 Euro.

Anders nun der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, welcher die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Das Verbotszeichen 260 verbiete nicht das Schieben von Krafträdern, heißt es in der Entscheidung (Beschluss vom 23.02.2009; - 1 Ss 65/08 -). Mit der Einführung dieses Verkehrszeichens 1992 habe der Gesetzgeber nämlich nur eine nähere Aufschlüsselung und Spezifizierung des allgemeinen Verbotszeichens 250 "Verbot für Fahrzeuge aller Art" vornehmen wollen. Bei dem Zeichen 250 finde sich aber hinsichtlich seines Anwendungsbereichs die bereits durch den Verordnungsgeber selbst vorgenommene ausdrückliche Einschränkung, dass das Verbot unter anderem nicht das Schieben von Krafträdern erfasse.

Aber auch der ruhende Verkehr werde von dem Verkehrsverbotszeichen 260 nicht erfasst. Da die Verbotszone auch erlaubterweise benutzt werden könne, nämlich dann, wenn ein Kraftrad nur geschoben und nicht gefahren werde, sei der Bedeutungsgehalt des Verbotszeichens unklar. Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer könne diesem nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass es auch das Halten und Parken von Kraftfahrrädern verbiete, zumal die Straßenverkehrsordnung für Halte- und Parkverbote besondere Zeichen vorsehe.

Wolle die zuständige Behörde daher neben dem durch Zeichen 260 erfassten Einfahren von Krafträdern in den geschützten Bereich auch deren Halten und/oder Parken verbieten, so müsse sie entsprechend solche Verbotsschilder aufstellen.
text  Hanno S. Ritter
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