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Behinderten- |
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Parkpl.: Nicht für Schwangere |
Eine Schwangerschaft ist in der Regel ein freudiges Ereignis und keine Krankheit. Deshalb verstößt es auch nicht
gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot, wenn die Straßenverkehrsordnung ausdrücklich Sonder-Parkplätze
für Schwerbehinderte vorsieht, jedoch nicht für hochschwangere Frauen, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war das Auto einer werdenden Mutter in München abgeschleppt worden.
Sie hatte auf einem Parkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde geparkt.
Ein entsprechender Sonderparkausweis war im Fahrzeug nicht ausgelegt, sondern lediglich eine leere Plastikhülle
mit der Beschriftung "Mutterpass" erkennbar.
Die Polizei erteilte ein Knöllchen und ließ das Fahrzeug abschleppen, die Behörden stellte der Frau die Kosten
hierfür in Höhe von rund 175 Euro in Rechnung. Dagegen klagte sie, unterlag jedoch vor dem Verwaltungsgericht
München. Daraufhin beantragte sie die Zulassung der Berufung.
Sie machte im Wesentlichen geltend, aufgrund ihres hochschwangeren Zustands sei ihr ein längeres Gehen nicht
möglich gewesen. Daher habe sie ihr Ehemann zur Praxis ihrer Frauenärztin gefahren. Nachdem in der Nähe kein
Parkplatz frei gewesen sei, habe er das Auto auf einem Behindertenparkplatz abgestellt, um sie in die Praxisräume
stützend zu begleiten. Zur Kennzeichnung ihrer Notsituation habe sie den Umschlag ihres Mutterpasses im Auto
ausgelegt und ordnungsgemäß einen Parkschein gelöst.
Nach der vorhandenen Beschilderung sei bei diesem Parkplatz von einer Parkerlaubnis "für Personen mit Gehbehinderung"
auszugehen gewesen. Eine solche Gehbehinderung habe bei ihr aufgrund ihres hochschwangeren Zustands nachweislich
vorgelegen. Der entsprechende Sonderparkausweis sei hier nicht notwendig gewesen, da ein dies anordnendes Zusatzschild
(Rollstuhlfahrer-Symbol mit Zusatz "Mit Parkausweis Nr. ...") fehle.
Im Übrigen diskriminiere die maßgebliche Regelung in der StVO ohne sachlichen Grund hochschwangere Frauen, die
ebenfalls unter einer außergewöhnlichen Gehbehinderung litten, jedoch begrifflich nicht den Schwerbehinderten
zuzurechnen seien. Sie verstoße insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 6 des Grundgesetzes. Aufgrund ihrer
gesundheitlichen Notlage sei das Parken des Fahrzeugs auch wegen eines rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB)
zulässig gewesen. Die Abschleppmaßnahme sei überdies unverhältnismäßig, nachdem ein bloßes Versetzen des Fahrzeugs
möglich gewesen wäre.
Die Richter wiesen den Antrag zurück. In dem Beschluss vom 22.06.2009 (- 10 ZB 09.1052 -) heißt es, die Auffassung
der Klägerin über den nicht notwendigen Ausweis greife schon vom Ansatz her nicht durch. Auch verkenne sie die
Unterschiede zwischen Parkplätzen mit dem normalen Behinderten-Schild und solchen mit dem Zusatzschild über
das Erfordernis eines nummerierten Parkausweises. Während erstere allgemein dem Personenkreis der Schwerbehinderten
zur Verfügung stünden, seien zweitere ganz bestimmten (einzelnen) Schwerbehinderten vorbehalten, zum Beispiel vor
ihrer Wohnung oder in der Nähe ihrer Arbeitsstätte.
Auch verstoße die Regelung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil Behinderte schon nach der Definition solche
Menschen seien, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit
länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweiche. Dies sei bei einer Schwangerschaft
nicht der Fall. Auch der klägerische Hinweis auf den Schutz von Ehe und Familie erschließe sich dem Senat nicht.
Einen rechtfertigenden Notstand erkannten die Richter ebenso wenig, schon weil die Frau nicht einmal ansatzweise
vorgetragen habe, warum sie sich nicht von ihrem Ehemann (oder einem Taxi) vor der Arztpraxis absetzen lassen und
gegebenenfalls von deren Personal "stützend" führen lassen konnte. Schließlich bejahten die Richter auch die
Verhältnismäßigkeit - wie in solchen Fällen üblich. Ein freier Parkplatz in der Nähe zum Umsetzen habe nicht
festgestellt werden können; ihn ausführlich zu suchen, sei nicht Pflicht der Polizei.