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Donnerstag, 28. März 2024
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Urteil hilft Angeklagtem aber nur bedingt

Entfernen von Führerschein-Aufklebern keine Urkundenfälschung

Wer Aufkleber deutscher Behörden von seinem ausländischen Führerschein entfernt, begeht damit noch keine Urkundenfälschung. Diese Auffassung hat jetzt in einem Revisionsverfahren das Oberlandesgericht Köln vertreten. Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, wies sich ein deutscher BMW-Fahrer bei einer Verkehrskontrolle in Deutschland mit einer tschechischen Fahrerlaubnis aus. Der Führerschein war eigentlich auf der Vorder- und Rückseite mit einem Aufkleber der deutschen Verkehrsbehörde versehen gewesen, der darauf hinwies, dass dieses im Ausland ausgestellte Dokument in Deutschland ohne Gültigkeit sei.

Dem Autofahrer war wegen vielfacher Verkehrsverstöße, u.a. fahrlässigen und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und Körperverletzung und Unfallflucht, die deutsche Fahrerlaubnis auf lange Sicht entzogen worden. Um den Anschein einer gültigen, uneingeschränkten Fahrerlaubnis aus Tschechien erwecken zu können, hatte er den aufgeklebten Sperrhinweis entfernt. Eine Manipulation, die jedoch fehlschlug und dem Mann eine zusätzliche Freiheitsstrafe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis einbrachte - und zwar nunmehr in Tateinheit mit Urkundenfälschung.

Letzteres allerdings fand nicht die Zustimmung der Kölner Oberlandesrichter. Ihre Argumentation: Die für die Erfüllung des Tatbestandes notwendige nachträgliche Veränderung des Gedankeninhalts der Urkunde, durch die der Anschein erweckt werde, der Aussteller habe die Erklärung in der Form abgegeben, die sie durch die Veränderung erlangt habe, sei nicht ersichtlich. Der tschechische Führerschein als solches sei durch das Ablösen der Aufkleber nicht in seinem Charakter verändert worden, heißt es in der Entscheidung (Beschluss vom 06.10.2009, - 81 Ss 43/09 -).

Die späteren deutschen Aufkleber hätten dagegen ohne Bezug zu dem Führerschein keinen eigenständigen Erklärungswert. Dieser werde erst durch die Verbindung mit dem Führerschein hergestellt und könne durch die Trennung zwar wieder aufgehoben, aber nicht verändert werden - und auf diese Weise auch keiner Urkundenfälschung unterliegen.

Auch eine Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung komme nicht ohne Weiteres in Betracht, da der Angeklagte durch seine Handlung soweit ersichtlich nicht einem Dritten schaden wollte. Die Richter ließen aber erkennen, dass eine Strafbarkeit wegen Veränderns von amtlichen Ausweisen (§ 273 I 1 StGB) in Frage komme.

Der Mann hatte sowieso kein Glück - oder zu hoch gepokert: In erster Instanz vor dem Amtsgericht war er für alle Taten inklusive der Urkundenfälschung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, in der Berufungsinstanz aber zu zwei Jahren und acht Monaten - ersterenfalls mit, zweiterenfalls ohne Bewährung. Nach der Zurückverweisung an das Landgericht muss er nun hoffen, dass ihm die geringere Strafandrohung für die Ausweisveränderung gegenüber der Urkundenfälschung auch insgesamt zum Vorteil gereicht.
text  Hanno S. Ritter
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